Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Nr. 50. Verordnung 
zur Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1898, die staatliche Schlachtvieh= 
versicherung betreffend; 
vom 24. Juli 1899. 
Zur Ausführung des unterm 2. Juni 1898 erlassenen Gesetzes über die staatliche 
Schlachtviehversicherung — G.= u. V.-Bl. S. 215 flg. — wird hiermit Folgendes 
verordnet: 
& 1. Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist, soweit im einzelnen Falle 
nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist, 
Gemeindebehörde: 
in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath, 
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister, 
in Landgemeinden der Gemeindevorstand, 
in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher. 
Aufsichtsbehörde: 
soweit es sich um Städte mit Revidirter Städteordnung handelt, die Kreishaupt- 
mannschaft, 
im übrigen die Amtshauptmannschaft. 
Soweit selbständige Gutsbezirke in Betracht kommen, hat die Anmeldung 
des Entschädigungsanspruchs — § 6 des Gesetzes —, die Abgabe des Protokolls über 
die Schädenfestsetzung — § 8 Absatz 3 des Gesetzes —, und die Erhebung der Be- 
schwerde — § 9 des Gesetzes und § 11 dieser Verordnung — bei der Gemeindebehörde 
derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher sich der selbständige Gutsbezirk zum Zweck der 
Schädenfeststellung — § 7 des Gesetzes — angeschlossen hat; auch hat diese Behörde 
die Auswahl der Sachverständigen für den Bezirks-Schätzungsausschuß und die Zu- 
sammenberufung des letzteren — § 9 des Gesetzes —, sowie die Vermittelung der Aus- 
zahlung der Entschädigungen — § 13 des Gesetzes — zu bewirken. 
Die Entscheidung über das Bestehen der Versicherungspflicht — § 5 des Gesetzes — 
und über die Einleitung des Strafverfahrens — § 18 des Gesetzes und 8§ 4 und 15 
dieser Verordnung — steht in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher, und wenn 
dieser persönlich betheiligt ist, der vorgesetzten Amtshauptmannschaft zu. 
Zu 81 . Der Versicherungspflicht unterliegen auch die in staatlichen Anstalten 
des Gesetzes. zur Schlachtung kommenden Rinder und Schweine.
	        
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