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Nr. 50. Verordnung
zur Ausführung des Gesetzes vom 2. Juni 1898, die staatliche Schlachtvieh=
versicherung betreffend;
vom 24. Juli 1899.
Zur Ausführung des unterm 2. Juni 1898 erlassenen Gesetzes über die staatliche
Schlachtviehversicherung — G.= u. V.-Bl. S. 215 flg. — wird hiermit Folgendes
verordnet:
& 1. Im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ist, soweit im einzelnen Falle
nicht ausdrücklich etwas Anderes bestimmt ist,
Gemeindebehörde:
in Städten mit Revidirter Städteordnung der Stadtrath,
in mittleren und kleinen Städten der Bürgermeister,
in Landgemeinden der Gemeindevorstand,
in selbständigen Gutsbezirken der Gutsvorsteher.
Aufsichtsbehörde:
soweit es sich um Städte mit Revidirter Städteordnung handelt, die Kreishaupt-
mannschaft,
im übrigen die Amtshauptmannschaft.
Soweit selbständige Gutsbezirke in Betracht kommen, hat die Anmeldung
des Entschädigungsanspruchs — § 6 des Gesetzes —, die Abgabe des Protokolls über
die Schädenfestsetzung — § 8 Absatz 3 des Gesetzes —, und die Erhebung der Be-
schwerde — § 9 des Gesetzes und § 11 dieser Verordnung — bei der Gemeindebehörde
derjenigen Gemeinde zu erfolgen, welcher sich der selbständige Gutsbezirk zum Zweck der
Schädenfeststellung — § 7 des Gesetzes — angeschlossen hat; auch hat diese Behörde
die Auswahl der Sachverständigen für den Bezirks-Schätzungsausschuß und die Zu-
sammenberufung des letzteren — § 9 des Gesetzes —, sowie die Vermittelung der Aus-
zahlung der Entschädigungen — § 13 des Gesetzes — zu bewirken.
Die Entscheidung über das Bestehen der Versicherungspflicht — § 5 des Gesetzes —
und über die Einleitung des Strafverfahrens — § 18 des Gesetzes und 8§ 4 und 15
dieser Verordnung — steht in selbständigen Gutsbezirken dem Gutsvorsteher, und wenn
dieser persönlich betheiligt ist, der vorgesetzten Amtshauptmannschaft zu.
Zu 81 . Der Versicherungspflicht unterliegen auch die in staatlichen Anstalten
des Gesetzes. zur Schlachtung kommenden Rinder und Schweine.