Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Thiere, welche innerhalb der letzten 6 Wochen vor der Schlachtung noch im König— 
reich Sachsen ihren Standort gehabt haben, dann aber ausgeführt und innerhalb Monats- 
frist von der Schlachtung zurückgerechnet wieder nach Sachsen zurückgebracht worden sind, 
gelten nur dann als „aus einem außersächsischen Staate eingeführt“ 
im Sinne des § 1 Nr. 3 des Gesetzes, wenn der Aufenthalt außerhalb Sachsens wäh- 
rend jener 6 Wochen ununterbrochen mindestens zwei Wochen gedauert hat. 
# 3. Für die Berechnung der im Gesetz und dieser Verordnung vorgeschriebenen Zu 8§8 1 und 4 
Fristen sind die Bestimmungen des jeweilig gültigen bürgerlichen Rechts maßgebend. des Gesetzes. 
&#% 4. Wer nach dem Inkrafttreten des Gesetzes im Königreich Sachsen ein Rind Zu 8§ 1 und 5 
oder Schwein im Alter von 3 Monaten an aufwärts zu schlachten oder schlachten zu lassen des Gesetzes. 
beabsichtigt, hat dies vor der Tödtung, in Nothschlachtfällen vor der Zerlegung des 
Thieres bei der zur Erhebung der Versicherungsbeiträge zuständigen Stelle — siehe § 7 
dieser Verordnung — schriftlich oder mündlich anzumelden und dabei den 
festgesetzten Versicherungsbeitrag zu erlegen. 
Fleischer und sonstige dritte Personen, welche zur Ausführung der Schlachtung etwa 
herangezogen werden, dürfen die Tödtung, bez. in Nothschlachtfällen die Zerlegung des 
Thieres nicht eher vornehmen, als bis die Anmeldung erfolgt ist. 
Nichtbeachtung dieser Vorschriften hat, soweit nicht die Strafbestimmung in § 18 
des Gesetzes eintritt, in jedem einzelnen Falle Geldstrafe bis zu 30 Mark dder 
Haft bis zu einer Woche zur Folge. 
Von der Erlegung der Versicherungsbeiträge kann für die aus außersächsischen 
Staaten eingeführten, nicht versicherungspflichtigen Thiere durch besondere Bestimmung 
des Verwaltungsausschusses der Versicherungsanstalt entbunden werden. 
§5. Unter thatsächlichem Werthe ist der Werth zu verstehen, welchen das Zu § 2 
Thier als Schlachtthier hat. des Gesetzes. 
Soweit der Verkauf auf der Freibank oder unter behördlicher Aufsicht — 8 13 des 
Gesetzes über die allgemeine Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 1. Juni 1898 — 
erfolgt, gilt als thatsächlicher Werth der wirklich erzielte Erlös nach Abzug der Ver— 
werthungskosten. 
Unter Schlachtgewicht ist zu verstehen das Gewicht des regelrecht geschlachteten 
ausgekühlten Thieres, von dem zu trennen sind: 
1. bei Rindern: 
a) die Haut, jedoch so, daß kein Fleisch oder Fett an ihr verbleibt (der Schwanz ist 
hinter dem 4. Schwanzwirbel abzuschneiden);
	        
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