Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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5. Beendigung der praktischen Ausbildung. 
8 14. 
Von der im § 31 der Prüfungsvorschriften vorgeschriebenen Beschäftigung des Bau— 
führers bei der Generaldirektion der Staatseisenbahnen kann die Zeit von 1½½ Monat 
nach dem Ermessen der Generaldirektion der Staatseisenbahnen entweder zur Verlänger- 
ung der vorstehend in den §§ 10 bis 13 bezeichneten Beschäftigung oder zur Abnahme 
von Betriebsmitteln, Schienen 2c., auf den betreffenden Werken verwendet werden, auch 
kann die durch die Ueberweisung des Bauführers aus einem Beschäftigungsabschnitte in 
die folgenden etwa verloren gegangene Zeit darauf in Anrechnung kommen. 1 ½ Monat, 
und zwar in der Regel die letzte Zeit der praktischen Ausbildung, muß jedoch ausschließ- 
lich auf die Beschäftigung in maschinentechnischen oder Beschaffungsangelegenheiten bei 
der Generaldirektion der Staatseisenbahnen entfallen. 
Während der letztbezeichneten Beschäftigung des Bauführers soll derselbe einerseits 
die Zusammensetzung und die Zuständigkeit der Behörden im allgemeinen, andererseits 
deren Einrichtung und Geschäftsgang im besonderen kennen lernen. Demgemäß hat der- 
selbe auch einige Zeit in der Kanzlei und Registratur unter Anleitung der betreffenden 
Beamten zu arbeiten und sich mit den für diese Verwaltungszweige erlassenen Vorschriften 
und bestehenden Einrichtungen sowie mit der Erledigung der dort vorkommenden Geschäfte 
vertraut zu machen. 
Der Bauführer ist dabei mit der Bearbeitung von Lieferungsbedingungen, mit der 
Ausschreibung und Abhaltung von öffentlichen Verdingungen und der damit im Zusammen- 
hange stehenden Abschließung und Abrechnung der Lieferungsverträge bekannt zu machen. 
Im übrigen ist der Bauführer im Büreau des betreffenden technischen Direktions- 
mitgliedes zu den daselbst vorliegenden Arbeiten der Verwaltung und technischen Prüfung 
heranzuziehen, außerdem hat derselbe den Sitzungen regelmäßig beizuwohnen, auch einige 
der ihm zur Bearbeitung überwiesenen Sachen in der Sitzung zum Vortrage zu bringen 
und seine Ansicht in freier Rede zu entwickeln. 
In dem von dem betreffenden technischen Direktionsmitgliede auszustellenden Zeug- 
nisse ist ein allgemeines Urtheil über die Thätigkeit des Bauführers abzugeben und ins- 
besondere zu bezeugen, welchen Grad von Geschicklichkeit sich derselbe auch in der Ab- 
fassung dienstlicher Schriftstücke erworben hat. 
8 15. 
Für die Gestattung des Eintritts von Bauführern in eine Privat-Maschinenfabrik 
gelten dieselben Bestimmungen, welche im § 6 für das Elevenjahr als maßgebend be- 
zeichnet sind. 
1899. 55
	        
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