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Nr. 54. Verordnung,
die silbernen Zwanzigpfennigstücke betreffend;
vom 18. August 1899.
N ach einer Mittheilung des Reichsschatzamts ist gelegentlich der Einziehung der silbernen
Zwanzigpfennigstücke die Wahrnehmung gemacht worden, daß einzelne Kassen Stücke,
die mit geringen Beschädigungen behaftet waren oder Einbiegungen zeigten, nach Zer-
schneiden dem Einzahler zurückgegeben oder überhaupt zurückgewiesen haben.
Ein solches Verfahren entspricht nicht den hierfür in Betracht kommenden Bestimm-
ungen (Artikel 10 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 — Reichsgesetzblatt S. 236 —
Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 9. Mai 1876 und Bundesrathsbeschluß vom
13. Dezember 1877, Anlagen A und D zur Verordnung sämmtlicher Ministerien,
die Behandlung nachgemachten, verfälschten, beschädigten und abgenutzten Metall-
und Papiergeldes betreffend, vom 23. Mai 1899, G.= u. V.-Bl. S. 112, 115,
120).
In diesen Bestimmungen wird — abgesehen von den Falschstücken — unterschieden
zwischen abgenutzten Münzen, die zum vollen Werthe anzunehmen sind, und ge-
waltsam beschädigten Münzen, die durch Zerschlagen oder Einschneiden für
den Umlauf unbrauchbar zu machen, alsdann aber dem Einzahler zurückzugeben sind.
Die bloße Zurückweisung beschädigter Münzen ist unstatthaft. Solche Münzen sind
entweder anzunehmen oder, wenn eine gewaltsame Beschädigung stattgefunden hat,
nach vorgängiger Unbrauchbarmachung zurückzugeben. Ob eine ge-
waltsame Beschädigung vorliegt, ist im einzelnen Falle zu prüfen, dabei aber zu
berücksichtigen, daß die silbernen Zwanzigpfennigstücke einer raschen Abnutzung unter-
liegen und bei der Dünne der Münzplättchen in erhöhtem Maße der Gefahr aus-
gesetzt sind, beim Umlauf von Hand zu Hand beschädigt, insbesondere verbogen zu
werden.
Beschädigungen von Zwanzigpfennigstücken sind daher nicht ohne weiteres als ge-
waltsame im Sinne der gedachten Bestimmungen anzusehen, werden vielmehr häufig
unter den Begriff der Abnutzung fallen. Eine gewaltsame Beschädigung wird nur dann
anzunehmen sein, wenn sie als solche aus ihrer Beschaffenheit unzweifelhaft erkennbar
ist, z. B. wenn die Münze durchlöchert, durchschnitten ist oder wenn erhebliche Münz-
theile fehlen.
Die Staatskassen werden unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 30. Mai
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