— 344 —
durch die bedingte oder unbestimmte Fassung der meisten Vorschriften dem Er—
messen der Aufsichtsbehörden und Aufsichtsbeamten ein so weiter Spielraum
gelassen, daß ohne gleichzeitige Einführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens,
wie es im Laufe der Verhandlungen beantragt worden, der Erlaß der Vor—
schriften bedenklich erscheint. Es geht hieraus hervor, daß die Resultate jener
vom Reichskanzler gewünschten und berufenen Sachverständigen-Kommission dem
letzteren viel zu wünschen übrig lassen.
Der Bundesrat nahm in der Sitzung vom 25. Februar 1881 von dieser
Vorlage zunächst nur Kenntnis, beschloß aber demnächst am 23. Juni 1881,
den Reichskanzler zu ersuchen, Vorschriften zum Schutze gewerblicher Arbeiter
gegen Gefahren für Leben und Gesundheit ausarbeiten zu lassen
d) Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlen—
bergwerken. Im Mai 1881 ging dem Bundesrat seitens des Fürsten
Bismarck mit Bezug auf 8 139a der Gewerbeordnung ein Entwurf von Be—
stimmungen über die Beschäftigung jugendlicher Arbeiter auf Steinkohlen—
bergwerken nebst einer erläuternden Denkschrift zu. In der Denlschrift wurde
bemerkt, daß die Durchführung der Vorschriften der Gewerbeordnung über die
bezügliche Beschäftigung in einzelnen Revieren, namentlich auf den niederrheinisch-
westfälischen und auf den bayerischen Gruben, Schwierigkeiten gefunden habe
und dadurch die vorstehenden Veränderungen veranlaßt seien.?)
Zustimmender Beschluß des Bundesrats in der Sitzung vom 23. Juni 1881
(Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 275).
e) Das Serviren von Apothekergehilfen. Eine dem Bundesrat
im Juni 1881 zugegangene, vom Stellvertreter des Reichskanzlers unterzeichnete
Vorlage, betreffend Abänderung der Prüfungsbestimmungen für Apothekergehilfen,)
bezweckte die bisher vermißte einheitliche Regelung des Gegenstandes zufolge
eines Antrages des preußischen Ministers für Medizinal-Angelegenheiten dahin,
daß fortan ausländischen Gehilfen gleich den inländischen das Serviren in
Apotheken innerhalb des Reichsgebiets nur zu gestatten sei, wenn sie nicht nur
die in denselben vorgeschriebene Prüfung bestanden, sondern auch vorher die
Erfüllung sämtlicher Vorbedingungen für die Zulassung zur Prüfung nachgewiesen
haben. In besonderen Ausnahmefällen sollte ein Dispens von der Erfüllung
dieser Forderung zuzulassen sein.
Der Bundesrat faßte einen entsprechenden Beschluß. Bekanntmachung des
Reichskanzlers vom 13. Januar 1883 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 12).
Der erste Unfallversicherungsgesetzentwurf. Am 15. Januar
1881 legte Bismarck im Auftrag des Kaisers den Entwurf eines Gesetzes, be-
1) Vgl. die „Nordd. Allg. Ztg.“ Nr. 222 v. 14. 5. 81 und Nr. 327 v. 17. 7. 81,
sowie die „Nat.-Ztg.“ Nr. 224 v. 14. 5. 81. In Kohls Bismarck-Regesten unerwähnt.
2) In Kohls Bismarck-Regesten unerwähnt.