Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wenn sich ergiebt, daß die Abweichungen des Nullpunkts des Tiefgangsanzeigers 
oder der Leerebene geringer als fünf beziehungsweise drei Centimeter sind, so wird das 
Verfahren nur auf besonderen Antrag des Eigenthümers oder des Führers des Schiffes 
fortgesetzt und ein neuer Aichschein ausgefertigt. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, 
so bleibt die geschehene Aichung nach Maßgabe des § 11 Nr. 2 auf weitere fünf oder 
zehn Jahre gültig. Das Ergebniß der Prüfung wird in dem Aichscheine vermerkt. 
* 13. Nach Abschluß ihrer Aichprüfung hat die Aichbehörde das Schiff, soweit 
dasselbe ihr Aichzeichen nicht bereits trägt, nach Vorschrift des § 10 unter Tilgung älterer 
Aichzeichen zu stempeln. Gleichzeitig sind die Inschriften des Schiffes nach dem Ergeb- 
nisse der Prüfung sowie hinsichtlich des Aichzeichens zu berichtigen. 
& 14. An geeigneten Stellen werden Aichbehörden bestellt. Sie haben diejenigen 
Schiffe zu aichen und zu prüfen (§ 11), welche zu dem Behuf ihnen bereit gestellt 
werden. 
An Stelle besonderer Aichbehörden kann jeder Uferstaat mit deren Obliegenheiten 
andere Behörden betrauen. 
15. Ueber den Aichbehörden werden Revisionsbehörden bestellt. 
Diesen liegt ob: 
1. die von den Aichbehörden vorgenommenen Messungen und Berechnungen von 
Amtswegen durch Stichproben oder auf Beschwerde des Schiffseigners zu prüfen 
und nach Befinden zu berichtigen, 
2. die von den Aichbehörden angewendeten Meßwerkzeuge von Zeit zu Zeit zu prüfen. 
16. Die Aichung oder Aichprüfung eines Schiffes ist von dem Eigenthümer oder 
dem Schiffer bei derjenigen Aichbehörde, welcher das Schiff bereitgestellt werden soll, 
schriftlich zu beantragen. Dem Antrage ist 
1. der etwa früher für das Schiff schon ausgestellte Aichschein, 
2. die Angabe der für das Fahrzeug erforderlichen Mannschaftszahl, 
3. ein Verzeichniß der zur vollen Ausrüstung gehörigen Gegenstände 
beizufügen. 
Der Eigenthümer oder Schiffer hat der Aichbehörde das Schiff unbeladen vorzu- 
führen und dieser jede Hülfe zu gewähren, welche für die Durchführung des Verfahrens 
beansprucht wird. 
& 17. Die Gebühren für die Aichung und für die Ausfertigung des Aichscheins 
betragen: 
1. Für die erste und jede wiederholte vollständige Aichung eines Schiffes für jede 
Tonne Tragfähigkeit 5 Pfennig. 
1899. 56 
Aichbehörden.
	        
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