Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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nach dem Urtheile der Behörde für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung 
zu stellen und die Kosten zu tragen. 
. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt sind, wird 
dasselbe an einer vor Wind, Strömung und Wellenschlag geschützten Stelle fest— 
gelegt und nöthigenfalls durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die 
normale Schwimmlage gebracht. Unter dem Schiffsboden muß eine Wassertiefe 
von überall mindestens 0,3 m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne irgendwo 
aufzuliegen oder das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem 
Boote ungehindert umfahren werden können. 
Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraume darf an der tiefsten Stelle bei hölzernen 
Schiffen nicht mehr als 5 cm, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten und 
bei eisernen Schiffen mit Holzboden nicht mehr als 3 cm betragen; eiserne Schiffe 
müssen im allgemeinen frei von Bodenwasser sein, etwa vorhandenes Bodenwasser 
ist soweit als möglich zu entfernen. 
mDer zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrath gehört nicht zur Ausrüstung im 
Sinne dieses Paragraphen. 
Zu § 4. 
Als Leermarken an Schiffen mit Holzwänden dienen Aichklammern, dieselben sind 
aus verzinktem Eisenblech von 8 cm Länge, 2 cm Höhe, 2 bis 3 mm Stärke her- 
gestellt und an ihren beiden abgerundeten Enden mit ausgeschmiedeten Spitzen ver- 
sehen, welche mindestens 1,5 cm kürzer sind, als die Dicke der Schiffswand beträgt. 
Die Unterkanten der Leermarken sollen mit der Leerlinie zusammenfallen, die Ab- 
stände der Leermarken von einander auf beiden Seiten des Schiffes möglichst gleich 
sein. 
. Als Leermarken an eisernen Schiffen sowie an Schiffen mit eisernen Borden dienen 
je 5 Körnerschläge in je 3 cm Entfernung von einander, deren Mittelpunkte in der 
Leerlinie liegen sollen. 
.Vor Anbringung der Leermarken ist die Leerlinie zunächst an jeder Seite des Schiffes 
und zwar in der Mitte seiner Länge sowie an den Enden der Leerebene vorn und 
hinten scharf zu bezeichnen, demnächst ist das Schiff durch Verschiebung von Aus- 
rüstungsgegenständen so weit nach einer Seite überzulegen, daß die Anbringung der 
Leermarken und Aichzeichen auf der ausgetauchten Schiffsseite ohne Schwierigkeit 
erfolgen kann. Ist dies auf der einen Schiffsseite geschehen, so wird dasselbe Ver- 
fahren für die andere Seite wiederholt. 
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