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nach dem Urtheile der Behörde für das Verfahren geeigneten Platz zur Verfügung
zu stellen und die Kosten zu tragen.
. Nachdem die Masten und beweglichen Schornsteine des Schiffes niedergelegt sind, wird
dasselbe an einer vor Wind, Strömung und Wellenschlag geschützten Stelle fest—
gelegt und nöthigenfalls durch Verschieben von Ausrüstungsgegenständen in die
normale Schwimmlage gebracht. Unter dem Schiffsboden muß eine Wassertiefe
von überall mindestens 0,3 m vorhanden sein. Das Schiff muß, ohne irgendwo
aufzuliegen oder das Ufer zu berühren, frei und ruhig schwimmen und mit einem
Boote ungehindert umfahren werden können.
Die Höhe des Bodenwassers im Schiffsraume darf an der tiefsten Stelle bei hölzernen
Schiffen nicht mehr als 5 cm, bei hölzernen Schiffen mit eisernen Spanten und
bei eisernen Schiffen mit Holzboden nicht mehr als 3 cm betragen; eiserne Schiffe
müssen im allgemeinen frei von Bodenwasser sein, etwa vorhandenes Bodenwasser
ist soweit als möglich zu entfernen.
mDer zur Kesselheizung erforderliche Kohlenvorrath gehört nicht zur Ausrüstung im
Sinne dieses Paragraphen.
Zu § 4.
Als Leermarken an Schiffen mit Holzwänden dienen Aichklammern, dieselben sind
aus verzinktem Eisenblech von 8 cm Länge, 2 cm Höhe, 2 bis 3 mm Stärke her-
gestellt und an ihren beiden abgerundeten Enden mit ausgeschmiedeten Spitzen ver-
sehen, welche mindestens 1,5 cm kürzer sind, als die Dicke der Schiffswand beträgt.
Die Unterkanten der Leermarken sollen mit der Leerlinie zusammenfallen, die Ab-
stände der Leermarken von einander auf beiden Seiten des Schiffes möglichst gleich
sein.
. Als Leermarken an eisernen Schiffen sowie an Schiffen mit eisernen Borden dienen
je 5 Körnerschläge in je 3 cm Entfernung von einander, deren Mittelpunkte in der
Leerlinie liegen sollen.
.Vor Anbringung der Leermarken ist die Leerlinie zunächst an jeder Seite des Schiffes
und zwar in der Mitte seiner Länge sowie an den Enden der Leerebene vorn und
hinten scharf zu bezeichnen, demnächst ist das Schiff durch Verschiebung von Aus-
rüstungsgegenständen so weit nach einer Seite überzulegen, daß die Anbringung der
Leermarken und Aichzeichen auf der ausgetauchten Schiffsseite ohne Schwierigkeit
erfolgen kann. Ist dies auf der einen Schiffsseite geschehen, so wird dasselbe Ver-
fahren für die andere Seite wiederholt.
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