Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Zu § 8. 
A. Meßgeräthe. 
1. Bei der Vermessung des Aichraums sind anzuwenden: 
J. 
II. 
III. 
IV. 
VI. 
VII. 
VIII. 
IX. 
Zwei Dreimeterftöcke mit feftem Messingschuh an jedem Ende und einer Nuth 
von 1 cm Breite und 0,5 cm Tiefe in der Mitte der Vorderseite auf der 
ganzen Länge. 
Ein Zweimeterstock . »... 
.. ter Nr. J bezeichneten Stöcke eingerichtet. 
Ein Einmeterstock, wie die unter zeich gerich 
Ein Meßband von Stahl, 15 bis 20 mm breit und 20 m lang, zum Auf- 
rollen um einen Cylinder eingerichtet und an einem Ende mit einem kleinen 
Messingringe derart versehen, daß der Anfangspunkt der Längenmaßtheilung 
an der Außenkante des Ringes liegt. 
Ein Tiefenmaß, bestehend aus zwei Schenkeln von geeigneter Länge. Die 
Schenkel sind durch ein starkes Scharnier derart mit einander verbunden, 
daß sie sowohl zusammengelegt, wie durch einen sicheren Verschluß recht- 
winklig zu einander festgestellt werden können. Jeder Schenkel ist an seinem 
Ende mit einem festen Messingschuhe versehen, an der vorderen Seite des 
kürzeren Schenkels ist eine Centimetertheilung derart angebracht, daß ihr 
Nullpunkt mit der inneren Spitze des rechten Winkels des Tiefenmaßes zu- 
sammenfällt. 
Ein Satz Winkelmaße, bestehend aus: 
einem großen Winkelmaße mit Schenkeln von 1,5 beziehungsweise 1 m 
Länge, 
einem mittleren Winkelmaße mit Schenkeln von je 1 m Länge, 
einem kleinen Winkelmaße mit Schenkeln von je 0,5 m Länge. 
Eine Leine von 20 mm Umfang und 60 m Länge. 
Ein Theiler für die Tiefgangsanzeiger zum Absetzen der Marken, bestehend 
aus einem Gleitstock mit feststellbarem Schieber von 2,5 m Länge mit festem 
Messingschuh an beiden Enden, nebst 
a) 2 Hefteisen mit Flügelmuttern zur Befestigung des Geräths an der 
äußeren Bordwand; 
b) 1 Markirstift zur Bezeichnung der Theilung auf den Tiefgangs- 
anzeigern. 
Eine Leine von 6 bis 7 um Umfang und 6 m Länge mit einem Lothe von 
1 kg Schwere und Vorrichtung zum Aufrollen versehen.
	        
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