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für die Linie Nixdorf— Sebnitz in der auf österreichischem Gebiete anzulegenden Station
Niedereinsiedel und für die Linie Schluckenau— Sohland in der zu erbauenden Halte-
stelle Aeußerstmittelsohland zu errichten.
Die Einrichtung der vorbezeichneten Grenz= und Wechselstationen erfolgt nach den
in dem bezüglichen Staatsgebiete geltenden Grundsätzen.
Die Signaleinrichtungen der auf sächsischem Gebiete gelegenen Theilstrecken der im
Artikel I, 83. 1, 3, 4 und 5 bezeichneten Bahnverbindungen sollen unter Wahrung
der vollen Gegenseitigkeit bezüglich der auf österreichischem Gebiete gelegenen, von der
Königlich Sächsischen Regierung auszuführenden Theilstrecke der Linie Friedland —
Markersdorf, mit denjenigen Einrichtungen übereinstimmen, welche in dieser Beziehung
für die auf österreichischem Gebiete gelegenen Strecken der obbezeichneten Linien genehmigt
werden.
Artikel X.
In Bezug auf die zum Theile auf österreichischem, zum Theile auf sächsischem Ge-
biete zu führende Kleinbahn Rumburg — Warnsdorf werden die Bedingungen und Mo-
dalitäten der zollamtlichen und sonstigen Ueberwachung einer späteren Vereinbarung
zwischen den beiden hohen vertragschließenden Regierungen unter Berücksichtigung der
besonderen Anlage= und Verkehrsverhältnisse dieser Bahnlinie vorbehalten.
Artikel Xl.
Ueber die näheren Bedingungen der Mitbenützung der Bahnhöfe Adorf, Sebnitz und
Sohland und insbesondere über die der Königlich Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung
hierfür zu leistenden Vergütungen sind die erforderlichen Vereinbarungen zwischen den
betheiligten Eisenbahnverwaltungen unter dem Vorbehalte der Genehmigung der beiden
hohen Regierungen zu treffen.
In gleicher Weise und unter demselben Vorbehalte wird die Königlich Sächsische
Staatseisenbahnverwaltung die näheren Bedingungen wegen Mitbenützung des Bahnhofes
Hermsdorf mit dem Konzessionär der Bahnlinie Friedland — Hermsdorf vereinbaren.
Beim Mangel eines Einverständnisses werden die vertragschließenden hohen Regier—
ungen bezüglich der Mitbenützung der Betriebswechselstationen und der zu leistenden Ver—
gütung sich verständigen und werden die auf Grund dieser Verständigung zu erlassenden
Anordnungen für die betreffenden Bahnverwaltungen maßgebend sein.
Es wird aber schon jetzt vereinbart, daß die in Betracht kommenden fremden Eisen-
bahnverwaltungen und Konzessionäre die Anlagekosten der ihnen nach Maßgabe des Be-
dürfnisses zur ausschließlichen Benützung zu überlassenden Theile der bezeichneten Bahn-
höfe durch Kapitalszahlung zu begleichen und die Instandhaltung, einschließlich der nach