Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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D. Berechnung des Aichraums. 
. Die Berechnung des Inhalts des ganzen Aichraums erfolgt demnächst in der Weise, 
daß der ganze Flächeninhalt der Leerebene mit 1, der der mittleren Einsenkungs- 
ebene mit 4, der der oberen Aichebene mit 1 multiplizirt und die Summe dieser 
Produkte mit ½ des gemeinsamen Abstandes der genannten drei Einsenkungsebenen 
von einander multiplizirt wird. 
Das Ergebniß dieser Rechnung ist der Inhalt des ganzen Aichraums in Kubik- 
metern oder Tonnen. 
. Der Inhalt der oberen, zwischen der mittleren Einsenkungs= und der oberen Aich- 
ebene befindlichen Aichschicht wird gefunden, indem man die halbe Summe des 
ganzen Flächeninhalts jeder dieser beiden Haupteinsenkungsebenen mit ihrem Ab- 
stande von einander multiplizirt. 
. Den Inhalt der unteren, zwischen der Leer= und der mittleren Einsenkungsebene be- 
findlichen Aichschicht erhält man, indem man vom Inhalte des ganzen Aichraums 
den der oberen Aichschicht subtrahirt. 
Zu § 10 Absatz 1. 
Zur Feststellung der Belastung, welche jeder im § 10 der Aichordnung vorgesehenen 
Eintauchung des Aichraums entspricht, wird der Raumgehalt einer jeden Aichschicht 
durch die halbe Anzahl der Centimeter ihrer Höhe getheilt. Der Quotient gilt als 
die Belastung für je 2 cm der Eintauchung. Im Aichschein ist diese Belastung bis 
zur oberen Aichebene tabellarisch nachzuweisen. 
. Wenn die Eintauchung eines Schiffes nicht mit einer Marke des Tiefgangsanzeigers 
zusammenfällt, sondern zwischen zwei Marken liegt, so ist sie bis auf 2 cm genau 
festzustellen, wobei Maße unter 1 cm unberücksichtigt bleiben, größere aber als zwei 
volle Centimeter angenommen werden. 
.Ist die Eintauchung eines Schiffes nicht an sämmtlichen sechs Tiefgangsanzeigern 
gleich, so wird die Summe der Angaben von allen sechs Anzeigern durch sechs ge- 
theilt. Die gefundene Zahl gilt dann als Eintauchung des Schiffes. 
Zu § 10 Absatz 2 und 3. 
Das Aichzeichen wird bei hölzernen Schiffen mit dem Brennstempel eingebrannt, bei 
eisernen Schiffen sowie bei Schiffen mit eisernen Borden mit einem der Schlag- 
stempel eingeschlagen.
	        
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