Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. Die Buchstaben und Ziffern der Aichzeichen müssen in großer lateinischer Schrift 
1 cm hoch nach dem folgenden Muster angeordnet sein: 
— . 
P. Mg. 
m 
3. Die Inschrift am Schiffe ist neben oder unter dem Namen des Schiffes beziehungs- 
weise dem Namen und Geschäftssitze des Eigenthümers nach folgendem Muster 
  
320 T. P. Ms. 
  
  
  
  
in deutlich lesbarer Schrift von mindestens 15 cm Höhe der kleinsten Buchstaben 
und Ziffern, deren Grundstrichbreite nicht unter ein Fünftel der Höhe betragen soll, 
mit haltbarer Farbe hell auf dunklem oder dunkel auf hellem Grunde anzubringen. 
4. Der Aichschein wird nach dem angeschlossenen Muster ausgefertigt und wie jeder 
spätere Vermerk darin von der Aichbehörde unterzeichnet. 
Zu § 11. 
Die Ungültigkeitserklärung wird von der sie aussprechenden Aichbehörde allen übrigen 
Aichbehörden des Elbstromgebiets mitgetheilt und durch das von der Revisionsbehörde 
bestimmte öffentliche Blatt bekannt gemacht. 
Zu § 12. 
Wird die Aichprüfung eines Fahrzeugs von einer Aichbehörde ausgeführt, welche 
die Aichung oder die letzte Aichprüfung nicht bewirkt hat, so ist das Aichprotokoll von der 
Behörde zu erbitten, bei welcher das letzte Verfahren vor sich gegangen ist. Das Aich- 
protokoll bleibt im Besitze derjenigen Behörde, bei welcher die letzte Aichung oder die 
letzte Aichprüfung erfolgt ist. 
In dem über die Aichprüfung aufzunehmenden Protokolle sind nur diejenigen Rech- 
nungen auszuführen, welche durch die Neumessung erforderlich werden; unveränderte 
Ergebnisse werden aus dem früheren Aichprotokolle summarisch übertragen. 
Zu § 14. 
Die Aichbehörden haben Verzeichnisse zu führen, in welche die Ergebnisse der Aich- 
ungen und Aichprüfungen unter laufender Nummer einzutragen sind. 
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