Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Für Krankheits- und Todesfälle, welche sich in öffentlichen Kranken-, Ent— 
bindungs-, Pflege-, Gefangen= und ähnlichen Anstalten ereignen, ist der 
Vorsteher, beziehentlich Verwalter der Anstalt, für Krankheits= und Todesfälle, welche 
auf Schiffen und Flößen vorkommen, der Schiffer oder Floßführer ausschließlich zur 
Erstattung der Anzeige verpflichtet. 
3. Die Ortspolizeibehörden haben, unbeschadet der ihnen selbst obliegenden 
Verpflichtung, zur thunlichsten Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche, die an 
sie ergehenden Anzeigen umgehend und auf kürzestem Wege — soweit der Telegraph 
nicht benutzt werden kann, schriftlich durch besonderen Boten — dem Bezirksarzte 
mitzutheilen; eine gleiche Mittheilung hat, soweit kleine und mittlere Städte und plattes 
Land in Frage kommen, an die Amtshauptmannschaft zu erfolgen. 
4. Nichtbeachtung der Vorschriften unter Nr. 1 und 2 wird, soweit nicht durch all- 
gemeine Strafbestimmungen eine härtere Strafe festgesetzt ist, mit Geldstrafe bis zu 
150 oder mit Haft bis zu 6 Wochen bestraft. 
Dresden, am 13. September 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Kreher. 
  
Nr. 58. Verordnung, 
die Anmeldepflicht der Aerzte und Zahnärzte betreffend; 
vom 14. September 1899. 
E- ist wiederholt als Uebelstand empfunden worden, daß die Bezirksärzte von dem 
Wechsel des Wohnortes des ärztlichen Personals und von der Annahme von Vertretern 
nicht rechtzeitig Nachricht erhalten. Eine solche Benachrichtigung aber ist unbedingt 
erforderlich, damit die Bezirksärzte den ihnen nach gesetzlichen Bestimmungen, beziehentlich 
nach ihrer Instruktion obliegenden Verpflichtungen genügen können. Unter Bezugnahme 
auf die durch Verordnung vom 21. Oktober 1869 unter B (G.= u. V.-Bl. S. 319) 
bereits für die Niederlassung von Aerzten und Zahnärzten geordnete Anmeldepflicht 
wird deshalb hierdurch weiter Folgendes bestimmt: 
Aerzte und Zahnärzte, welche aus einem Medizinalbezirke wegziehen oder sonst ihren 
Wohnort wechseln, haben hiervon binnen 14 Tagen vom Wegzuge beziehentlich 
Wohnungswechsel ab gerechnet,
	        
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