Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Aerzte und Zahnärzte, welche wegen Krankheit, Abwesenheit vom Wohnorte oder aus 
sonstigen Gründen die Besorgung ihrer Praxis einem Vertreter übertragen, haben 
hiervon bei Beginn der Vertretung und unter Namhaftmachung des Vertreters 
dem Bezirksarzte schriftlich Meldung zu machen. 
Ist der Vertreter nicht ein im gleichen Medizinalbezirke wohnhafter Arzt beziehentlich 
Zahnarzt, so ist der Approbationsschein desselben dem Bezirksarzte mit vorzulegen. 
Der Meldung bedarf es nicht, wenn es sich nur um Vertretung in einzelnen Fällen 
handelt. 
Nichtbeachtung dieser Vorschriften wird mit Geldstrafe bis zu 15 4 geahndet. 
Dresden, am 14. September 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. aret 
reher. 
  
Nr. 59. Verordnung, 
die Vollstreckung von Gefängnißstrafen an Personen weiblichen Geschlechts 
betreffend; 
vom 14. September 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung ist in theilweiser Abänderung der in der Verordnung, 
die Vollstreckung von Gefängnißstrafen an Personen weiblichen Geschlechts betreffend, 
vom 15. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 57) enthaltenen Anordnung beschlossen worden, 
die an jugendlichen Personen (im Sinne von § 57 des Reichsstrafgesetzbuchs) weib- 
lichen Geschlechts zu vollstreckenden Gefängnißstrafen von längerer als ein- 
monatiger Dauer nicht mehr in der Landesanstalt Grünhain, sondern in der Landes- 
anstalt Voigtsberg vollziehen zu lassen. 
Es sind demzufolge 
vom 1. Oktober 1899 an 
außer den Personen weiblichen Geschlechts, welche das 1 8. Lebensjahr vollendet und 
längere als viermonatige Gefängnißstrafe zu verbüßen haben, 
auch ferner 
60“
	        
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