Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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6. Dezember 1891 bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenzzollamt mit den 
den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungsbefugnissen errichtet werden. 
Die vertragschließenden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befugnisse der 
vorgenannten Zollämter zu erweitern, sobald und so weit die Ausdehnung des Verkehrs 
dies erfordern sollte. 
Artikel XIII. 
Derjenigen Eisenbahnverwaltung, welcher nach dem gegenwärtigen Vertrage der Bau 
des bezüglichen Grenzbahnhofes obliegt, ist durch die betreffende Regierung die Ver- 
pflichtung aufzuerlegen, sofern nicht mit Genehmigung der beiden hohen Regierungen 
eine anderweitige Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen getroffen wird, 
die baulichen Einrichtungen für die Diensträume der im siebenten Absatze des Artikel X 
genannten Verwaltungen herzustellen und zu erhalten, sowie für die Herstellung der von 
den betreffenden fremdländischen Beamten benöthigten, diesen zu überweisenden Wohn- 
ungen oder für die Ueberweisung von angemessenen derartigen Miethwohnungen Sorge 
zu tragen, wogegen ihr die diesfalls im Artikel XI festgesetzte Entschädigung gebührt und 
der diese Entschädigung leistenden Bahnverwaltung derjenige Miethsabzug der Beamten 
zufließt, welchen dieselben im Falle der Beistellung von Wohnungen nach den Bestimm- 
ungen des Heimathlandes zu erleiden haben. 
Artikel XIV. 
Alle näheren Bestimmungen zum Zwecke der Regelung der im vorstehenden Artikel 
erwähnten und aller sonstigen Verhältnisse der beiderseitigen Aemter und insbesondere 
wegen der im beiderseitigen Zollinteresse zu treffenden Einrichtungen, sowie in Betreff 
der Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäckes und 
der ein= und ausgehenden Güter bleiben der besonderen Festsetzung durch Beauftragte 
der beiderseitigen Zollverwaltungen überlassen. Jedenfalls ist aber den Bediensteten der- 
selben, soweit sie nach zu treffenden näheren Vereinbarungen Strecken der im ArtikelI ge- 
nannten Eisenbahnverbindungen zu dienstlichen Zwecken bereisen, freie Fahrt zu gewähren. 
Artikel XV. 
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahnverkehre schon 
bestehenden und noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den Gegenstand 
dieses Vertrages bildenden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden. 
Die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche von der Königlich Sächsischen Re- 
gierung in den Grenzstationen Roßbach, Hermsdorf und Niedereinsiedel, sowie von der 
Kaiserlich-Königlich Oesterreichischen Regierung in der Grenzstation Aeußerstmittelsohland 
1899. 3
	        
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