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6. Dezember 1891 bezeichneten Zweckes von beiden Seiten je ein Grenzzollamt mit den
den Verkehrsverhältnissen entsprechenden Abfertigungsbefugnissen errichtet werden.
Die vertragschließenden hohen Regierungen erklären sich bereit, die Befugnisse der
vorgenannten Zollämter zu erweitern, sobald und so weit die Ausdehnung des Verkehrs
dies erfordern sollte.
Artikel XIII.
Derjenigen Eisenbahnverwaltung, welcher nach dem gegenwärtigen Vertrage der Bau
des bezüglichen Grenzbahnhofes obliegt, ist durch die betreffende Regierung die Ver-
pflichtung aufzuerlegen, sofern nicht mit Genehmigung der beiden hohen Regierungen
eine anderweitige Vereinbarung zwischen den betheiligten Verwaltungen getroffen wird,
die baulichen Einrichtungen für die Diensträume der im siebenten Absatze des Artikel X
genannten Verwaltungen herzustellen und zu erhalten, sowie für die Herstellung der von
den betreffenden fremdländischen Beamten benöthigten, diesen zu überweisenden Wohn-
ungen oder für die Ueberweisung von angemessenen derartigen Miethwohnungen Sorge
zu tragen, wogegen ihr die diesfalls im Artikel XI festgesetzte Entschädigung gebührt und
der diese Entschädigung leistenden Bahnverwaltung derjenige Miethsabzug der Beamten
zufließt, welchen dieselben im Falle der Beistellung von Wohnungen nach den Bestimm-
ungen des Heimathlandes zu erleiden haben.
Artikel XIV.
Alle näheren Bestimmungen zum Zwecke der Regelung der im vorstehenden Artikel
erwähnten und aller sonstigen Verhältnisse der beiderseitigen Aemter und insbesondere
wegen der im beiderseitigen Zollinteresse zu treffenden Einrichtungen, sowie in Betreff
der Förmlichkeiten der zollamtlichen Revision und Abfertigung des Passagiergepäckes und
der ein= und ausgehenden Güter bleiben der besonderen Festsetzung durch Beauftragte
der beiderseitigen Zollverwaltungen überlassen. Jedenfalls ist aber den Bediensteten der-
selben, soweit sie nach zu treffenden näheren Vereinbarungen Strecken der im ArtikelI ge-
nannten Eisenbahnverbindungen zu dienstlichen Zwecken bereisen, freie Fahrt zu gewähren.
Artikel XV.
Die wegen Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei im Eisenbahnverkehre schon
bestehenden und noch zu vereinbarenden Bestimmungen sollen auf die den Gegenstand
dieses Vertrages bildenden Eisenbahnverbindungen Anwendung finden.
Die Amtsbefugnisse der Polizeibeamten, welche von der Königlich Sächsischen Re-
gierung in den Grenzstationen Roßbach, Hermsdorf und Niedereinsiedel, sowie von der
Kaiserlich-Königlich Oesterreichischen Regierung in der Grenzstation Aeußerstmittelsohland
1899. 3