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Nr. 61. Verordnung,
die für den Bezirk des Amtsgerichts Jöhstadt zuständige Kammer
für Handelssachen betreffend;
vom 20. September 1899.
Mit Rücksicht auf die Errichtung eines Amtsgerichts in Jöhstadt wird Folgendes ver-
ordnet:
Der Bezirk des Amtsgerichts Jöhstadt wird vom 1. Oktober dieses Jahres an der
in Annaberg bestehenden Kammer für Handelssachen zugetheilt.
Dresden, den 20. September 1899.
Ministerium der Juftiz.
Schurig. hurth
urth.
Nr. 62. Verordnung,
die Bestellung von Kommissaren für die Ergänzungswahlen
zur II. Kammer der Ständeversammlung betreffend;
vom 21. September 1899.
Nachdem durch die Verordnung vom 5. laufenden Monats die Vornahme von Er-
gänzungswahlen für die II. Kammer der Ständeversammlung angeordnet worden ist, hat
das Ministerium des Innern gemäß § 24 des Gesetzes, die Wahlen für die II. Kammer
der Ständeversammlung betreffend, vom 28. März 1896, die nachgenannten Wahl-
kommissare ernannt und zwar für den
5. Wahlkreis der Stadt Dresden
den Stadtrath Dr. Körner daselbst,
3. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Dr. Schmid daselbst,
5. Wahlkreis der Stadt Leipzig
den Stadtrath Dr. Schanz daselbst,
Wahlkreis der Stadt Zwickau
den Oberbürgermeister Keil daselbst,