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84.
Bedingungen der Zulassung.
Bedingung der Zulassung ist das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium oder
Realgymnasium des deutschen Reichs und die Vollendung eines der wissenschaftlichen
Vorbereitung auf ein Lehramt an höheren Schulen entsprechenden dreijährigen Studiums
an einer deutschen Staatsuniversität, darunter wenigstens eines einjährigen Studiums
an der Universität Leipzig.
Auch werden zu dieser Prüfung diejenigen inländischen Volksschullehrer zugelassen,
welche nach den Bestimmungen in der Verordnung vom 30. September 1898 (G.- u.
V.-Bl. S. 237) zum Studium der Pädagogik an der Universität Leipzig ermächtigt
worden sind und diesem Studium mindestens zwei Jahre obgelegen haben.
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes sind zu dieser Prüfung zuzulassen,
wenn sie an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Lehranstalten die Lehrbefähigung noch in
einem oder mehreren andern Fächern, als in Religionsunterricht, erwerben wollen.
§ 5.
Meldung zur Prüfung.
Die Meldung erfolgt schriftlich bei der Kommission, mit Ausnahme der Universitäts-
ferien kann sie zu jeder Zeit geschehen.
In der Meldung hat der Kandidat anzugeben, in welchen Fächern (§ 9) und für
welche Stufe derselben (§ 10, Absatz 2, Ziffer 1) er die Lehrbefähigung erwerben will,
auch das Fach zu bezeichnen, aus welchem er die zweite schriftliche Hausarbeit (§ 12,
Absatz 1) aufgegeben zu sehen wünscht.
Der Meldung sind beizufügen:
1. das Zeugnis der Reife zur Universität oder im Falle § 4, Absatz 2, der Nachweis
der Berechtigung zum Studium an der Universität, im Falle § 4, Absatz 3 der Nachweis
über die bestandene Kandidaten= oder Predigtamtsprüfung,
2. das Universitäts-Abgangs-Zeugnis, die Zeugnisse unter 1 und 2 in der Urschrift,
3. falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel,
4. ein von dem Kandidaten abzufassender Lebenslauf (8 6),
5. wenn der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben oder Schriften
veröffentlicht hat, deren Berücksichtigung seitens der Kommission er wünscht, ein Exemplar
der Doktordissertation und des Doktordiploms, beziehungsweise der veröffentlichten
Schriften,
6. im Falle § 4, Absatz 2 ein Zeugnis des Bezirksschulinspektors über die von dem
Kandidaten bereits bekleideten amtlichen Stellungen,
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