Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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84. 
Bedingungen der Zulassung. 
Bedingung der Zulassung ist das Zeugnis der Reife von einem Gymnasium oder 
Realgymnasium des deutschen Reichs und die Vollendung eines der wissenschaftlichen 
Vorbereitung auf ein Lehramt an höheren Schulen entsprechenden dreijährigen Studiums 
an einer deutschen Staatsuniversität, darunter wenigstens eines einjährigen Studiums 
an der Universität Leipzig. 
Auch werden zu dieser Prüfung diejenigen inländischen Volksschullehrer zugelassen, 
welche nach den Bestimmungen in der Verordnung vom 30. September 1898 (G.- u. 
V.-Bl. S. 237) zum Studium der Pädagogik an der Universität Leipzig ermächtigt 
worden sind und diesem Studium mindestens zwei Jahre obgelegen haben. 
Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes sind zu dieser Prüfung zuzulassen, 
wenn sie an den in § 1 Absatz 1 bezeichneten Lehranstalten die Lehrbefähigung noch in 
einem oder mehreren andern Fächern, als in Religionsunterricht, erwerben wollen. 
§ 5. 
Meldung zur Prüfung. 
Die Meldung erfolgt schriftlich bei der Kommission, mit Ausnahme der Universitäts- 
ferien kann sie zu jeder Zeit geschehen. 
In der Meldung hat der Kandidat anzugeben, in welchen Fächern (§ 9) und für 
welche Stufe derselben (§ 10, Absatz 2, Ziffer 1) er die Lehrbefähigung erwerben will, 
auch das Fach zu bezeichnen, aus welchem er die zweite schriftliche Hausarbeit (§ 12, 
Absatz 1) aufgegeben zu sehen wünscht. 
Der Meldung sind beizufügen: 
1. das Zeugnis der Reife zur Universität oder im Falle § 4, Absatz 2, der Nachweis 
der Berechtigung zum Studium an der Universität, im Falle § 4, Absatz 3 der Nachweis 
über die bestandene Kandidaten= oder Predigtamtsprüfung, 
2. das Universitäts-Abgangs-Zeugnis, die Zeugnisse unter 1 und 2 in der Urschrift, 
3. falls die Meldung um mehr als Jahresfrist nach dem Abgange von der Universität 
erfolgt, ein amtliches Zeugnis über den Lebenswandel, 
4. ein von dem Kandidaten abzufassender Lebenslauf (8 6), 
5. wenn der Kandidat bereits die philosophische Doktorwürde erworben oder Schriften 
veröffentlicht hat, deren Berücksichtigung seitens der Kommission er wünscht, ein Exemplar 
der Doktordissertation und des Doktordiploms, beziehungsweise der veröffentlichten 
Schriften, 
6. im Falle § 4, Absatz 2 ein Zeugnis des Bezirksschulinspektors über die von dem 
Kandidaten bereits bekleideten amtlichen Stellungen, 
61“
	        
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