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7. bei der Meldung zu einer Wiederholungs-, Ergänzungs= oder Erweiterungs-
prüfung (88 21 bis 23) die Zeugnisse über die früher bereits abgelegten Prüfungen,
diese Zeugnisse in der Urschrift.
Die Meldung und der Lebenslauf sind von dem Kandidaten eigenhändig zu schreiben.
86.
Fortsetzung.
In dem Lebenslauf (85, Absatz 3 unter 4) ist anzugeben:
der vollständige Name, sowie Tag und Ort der Geburt und die Konfession
(beziehungsweise Religion) des Kandidaten,
der Stand des Vaters,
die genossene Schul= oder (§ 4, Absatz 2) Seminarbildung,
der Gang und Umfang der Universitätsstudien, bei Bewerbung um die Lehr-
befähigung auf sprachlichem Gebiete auch der bereits erreichte Umfang der
Lektüre,
ob der Kandidat Assistent an einem Universitätsinstitut oder Mitglied eines
Seminars gewesen ist oder an Ubungen teilgenommen hat, welche denen der
Seminare vergleichbar sind, bejahenden Falles und soweit dabei andere Uni-
versitäten als die in Leipzig in Betracht kommen, unter Beifügung von
Zeugnissen, welche diese Angaben bestätigen.
Der Lebenslauf ist in deutscher Sprache abzufassen.
§ 7.
Zulassung zur Prüfung.
Auf Grund der Meldung entscheidet die Kommission, ob der Kandidat zur Prüfung
zuzulassen sei oder nicht, und stellt ihm im ersteren Falle die Aufgaben für die häuslichen
Prüfungsarbeiten zu.
Die Kommission ist ermächtigt, dem Kandidaten von dem Eintritte in die Prüfung
abzuraten, wenn sie, obschon die Bedingungen der Zulassung nach § 4 erfüllt sind, zu
erheblichen Zweifeln an der ausreichenden wissenschaftlichen Vorbereitung des Kandidaten
sich bestimmt findet.
Erhebliche Zweifel gegen die sittliche Unbescholtenheit eines Kandidaten begründen
die Verweigerung der Zulassung.
Auch kann die Kommission die bereits erfolgte Zulassung zurücknehmen, wenn erst
nach derselben sich herausstellt, daß die Bedingungen nach § 4 nicht erfüllt sind, oder bei
Wiederholungs-, Ergänzungs= und Erweiterungs-Prüfungen (8§ 21 bis 23) der Kandidat