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b) Soweit dies sich nicht schon aus der Bestimmung unter a ergiebt, müssen die
mehreren Fächer entweder dem sprachlich-geschichtlichen oder dem mathematisch-natur—
wissenschaftlichen Gebiete angehören. In dieser Beziehung wird Erdkunde demjenigen
dieser beiden Gebiete zugerechnet, welchem das andere Fach angehört.
c) Pädagogik kann zu jeder Kombination als drittes Fach hinzutreten.
Für Kandidaten, welche auf Grund § 4, Absatz 3 zur Prüfung zugelassen worden
sind, genügt die Wahl eines der unter 2 bis 11 bezeichneten Lehrfächer.
6 10.
Maß der Prüfungsforderungen.
Für die Prüfungsforderungen ist im allgemeinen die Erwägung maßgebend, daß die
gegenwärtige Prüfung bestimmt ist, in der Beschränkung auf die in § 1 bezeichneten Lehr-
anstalten und in der speciellen Richtung auf die Lehrbedürfnisse dieser Anstalten, wie sie
in den Lehrordnungen derselben zum Ausdruck gekommen sind, — vergl. in betreff der
Seminare die Lehrordnung vom 29. Januar 1877 (G.= u. V.-Bl. S. 111 und 126),
in betreff der Realschulen die Lehrordnung vom 20. März 1884 (G.= u. V.-Bl.
S. 69 flg.) —, die Stelle der Prüfung für das höhere Schulamt zu vertreten.
Demgemäß leiden auf diese Prüfung die Bestimmungen der Prüfungsordnung für
das höhere Schulamt vom 19. Juli 1899 in §§ 11 bis 25 zwar gleichfalls Anwendung,
jedoch mit folgenden Anderungen:
1. Die Forderungen, welche in der Prüfungsordnung vom 19. Juli 1899 an die
Lehrbefähigung der ersten Stufe gestellt worden sind, fallen hier aus. Es genügt, wenn
der Kandidat in zwei der gewählten Prüfungsfächer den Forderungen der gedachten
Prüfungsordnung an die Lehrbefähigung der zweiten Stufe, in den übrigen den nach
Maßgabe der Prüfungsordnung für das höhere Schulamt vom 3 1. August 1887 (G.= u.
V.-Bl. S. 126) für die unteren Klassen an die Lehrbefähigung gestellten Forderungen
entspricht. Dafür ist von ihm eine eingehendere pädagogische Vorbildung, methodische
Erfassung des Unterrichts und eine den speziellen Lehrzielen der Seminare und Real-
schulen entsprechende wissenschaftliche Vorbereitung zu fordern. Kandidaten der Theologie
und des Predigtamtes haben wenigstens in einem Prüfungsfache die Lehrbefähigung
der zweiten Stufe im Sinne der Prüfungsordnung vom 19. Juli 1899 nachzuweisen.
2. Bei der allgemeinen Prüfung (§ 8, Absatz 1) in Pädagogik und Philosophie ist
der Schwerpunkt auf Pädagogik zu legen und in dieser Beziehung von dem Kandidaten
zum mindesten zu erfordern: übersichtliche Bekanntschaft mit der Geschichte und Litteratur
der Erziehung und des Unterrichts, besonders seit der Reformation, Einsicht in den Zu-
sammenhang der Erziehungs= und Unterrichtslehre. In der Philosophie ist hauptsächlich