Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Der Kandidat hat die benutzten Hilfsmittel vollständig und genau anzugeben und 
mittels Handschlags zu versichern, daß er die Arbeiten selbständig ohne fremde Hilfe 
gefertigt habe. Wenn sich zeigt, daß diese Versicherung unwahr ist, so ist dem betreffen— 
den Kandidaten die Fortsetzung der Prüfung und, sofern die Entdeckung der Unwahrheit 
nach dem Abschlusse der Prüfung, aber vor der Übergabe des Zeugnisses erfolgt, die 
Aushändigung des Zeugnisses zu versagen. Bei etwaiger späterer Entdeckung tritt dis— 
ziplinarische Verfolgung ein. 
§ 13. 
Ersatz der schriftlichen Hausarbeiten. 
Die Prüfungskommission ist ermächtigt, eine der beiden schriftlichen Hausarbeiten zu 
erlassen, wenn der Kandidat bei seiner Meldung zur Prüfung eine von einer deutschen 
philosophischen Fakultät bereits approbierte Doktordissertation oder eine sonst von ihm 
veröffentlichte wissenschaftliche Druckschrift vorlegt und die Kommission diese Arbeit als 
Ersatz der betreffenden Prüfungsarbeit geeignet findet. 
8 14. 
Klausurarbeiten. 
Kandidaten, welche in lateinischer, französischer oder englischer Sprache oder in 
Mathematik geprüft werden, haben außer den schriftlichen Arbeiten noch eine Klausur— 
arbeit zu fertigen, zu welcher vier Stunden zu gewähren sind. 
Hierüber ist die Kommission befugt, in allen Fällen, in welchen sie es zur Ermittel— 
ung des sicheren Besitzes des Wissens für zweckmäßig erachtet, Klausurarbeiten von gleicher 
Zeitdauer aufzugeben. 
Kandidaten, welche in Physik und Chemie geprüft werden, haben außerdem durch 
amtliche Zeugnisse oder Ausführung entsprechender Versuche darzuthun, daß sie mit der 
Einrichtung und dem Gebrauche der im Unterrichte vorkommenden physikalischen Instru— 
mente und der Ausführung praktisch-chemischer Arbeiten, soweit solche für den Unterricht 
in Betracht kommen, bekannt sind. 
Die vorbezeichneten Leistungen haben der mündlichen Prüfung voranzugehen. 
§ 15. 
Lehrprobe. 
Nach Erfolg der schriftlichen, aber noch vor der mündlichen Prüfung hat der Kan- 
didat noch eine praktische Prüfung durch Ablegung einer Lehrprobe zu bestehen. Je nach 
Beschluß der Kommission ist die Lehrprobe mit Schülern einer Volks= oder den mittleren 
oder oberen Klassen einer höheren Schule oder nach einander mit Schülern beiderlei
	        
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