Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Anstalten abzuhalten. Der Ablegung hat eine Deputation der Prüfungskommission bei- 
zuwohnen. Die Lehrprobe ist nicht öffentlich. Das Lehrfach, in welchem die Probe ab- 
gelegt wird, hat der Kandidat, den Gegenstand der Probe die Kommission zu bestimmen. 
8 16. 
Zurückweisung vor der mündlichen Prüfung. 
Wenn durch die schriftlichen Arbeiten eines Kandidaten bereits unzweifelhaft fest- 
gestellt ist, daß ihm in den von ihm nachgesuchten Fächern auch nicht auf Grund eines 
etwa günstigeren Ergebnisses der mündlichen Prüfung ein Lehrerzeugnis zuerkannt werden 
kann, oder wenn gegen die sittliche Unbescholtenheit des Kandidaten sich nachträglich 
(&7, Absatz 3) erhebliche Zweifel ergeben haben, so ist die Kommission ermächtigt, ihn 
von der mündlichen Prüfung zurückzuweisen. In dem letzteren Falle steht ihm frei, die 
Entscheidung des Ministeriums nachzusuchen (§ 7, Absatz 5). 
817. 
Mündliche Prüfung. 
Die Einberufung zur mündlichen Prüfung erfolgt schriftlich, desgleichen die zu der 
derselben vorausgehenden Klausurarbeit und Lehrprobe. 
Wenn ein Kandidat dieser Einberufung nicht Folge leistet, ohne um Änderung des 
Termins nachgesucht oder sein Ausbleiben in einer von der Kommission als begründet 
anerkannter Weise gerechtfertigt zu haben, so ist dieselbe ermächtigt, die gestellten Auf— 
gaben für erloschen und die eingelieferten Arbeiten für ungültig zu erklären und für eine 
erneute Meldung eine Frist bis zu sechs Monaten zu stellen (§ 12, Absatz 3). 
8 18. 
Ausführung. 
Die mündliche Prüfung hat sich sowohl auf die an alle Kandidaten zu stellenden 
wissenschaftlichen Anforderungen (§ 8 und § 10, Absatz 1, Absatz 2, unter 2), als auch 
auf die von den einzelnen Kandidaten gewählten Lehrfächer (§ 9) in dem Umfange und 
der Höhe der Forderungen zu beziehen, welche durch § 10 bestimmt sind. 
Die Prüfung derjenigen Kandidaten, welche im Französischen oder im Englischen 
oder in einer dieser Sprachen die Lehrbefähigung erwerben wollen, ist insoweit in diesen 
Sprachen selbst zu führen, daß dadurch die Fertigkeit der Kandidaten im mündlichen 
Gebrauche dieser Sprachen ermittelt wird. 
Mit Ausschluß der Universitätsferien kann die Prüfung zu jeder Zeit abgehalten 
werden. Bei Bestimmung des Termins wird die Kommission auf die besonderen Wünsche 
und Verhältnisse des Kandidaten thunlichst Rücksicht nehmen. 
1899. 62
	        
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