Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Dauer der Prüfung darf, einschließlich einer viertelstündigen Pause, den Zeit— 
raum von vier Stunden nicht überschreiten. Hiervon sind dreiviertel Stunden auf die 
allgemeinen, die übrige Zeit auf die besonderen Prüfungsfächer zu rechnen. Bei Kandi— 
daten der Theologie und des Predigtamtes ist die Prüfung entsprechend abzukürzen. 
Die gleichzeitige Prüfung von zwei Kandidaten ist unter der Voraussetzung statt- 
haft, daß die Prüfungsfächer die nämlichen sind, und die Kommission nicht Anlaß findet, 
den Wissensstand des Einzelnen in besonders eingehender Weise zu ermitteln Die Dauer 
der Prüfung ist solchenfalls angemessen zu verlängern. 
819. 
Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung. 
Nach dem Abschlusse der gesamten Prüfung entscheidet die Kommission, ob die 
Prüfung bestanden oder nicht bestanden ist. 
Eine Abstufung der Lehrbefähigung findet bei dieser Prüfung nicht statt. Viel- 
mehr wird nur ein Zeugnis darüber ausgestellt, ob der Kandidat die Prüfung bestanden 
hat oder nicht. Zum Bestehen der Prüfung ist erforderlich, daß ein Kandidat außer der 
Erfüllung der allgemeinen Anforderungen (8 8) mindestens in drei besonderen Fächern 
(§ 9), Kandidaten der Theologie und des Predigtamtes wenigstens in einem besonderen 
Prüfungsfache die Lehrbefähigung nach Maßgabe von § 10 Nr. 1 in der oben ersicht- 
lichen Fassung nachgewiesen haben. 
Dagegen werden über die Leistungen des Kandidaten in den einzelnen Fächern und 
in der Lehrprobe Censuren nach folgenden Abstufungen ertheilt: 
I vorzuüglich, 
II a sehr gut, 
II gut, 
III a ziemlich gut, 
III genügend. 
Auf Grund der Einzelcensuren hat dann die Prüfungskommission eine nach denselben 
Abstufungen zu erteilende Hauptcensur zuzuerkennen. 
Wenn ein Kandidat den in Absatz 2 gestellten Forderungen nicht entsprochen hat, so 
ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären. 
Die Zurückweisung des Kandidaten auf Grund der ungenügenden Beschaffenheit der 
schriftlichen Arbeiten (§ 16) ist dem Nichtbestehen der Prüfung gleichzustellen. 
Das Zurücktreten eines Kandidaten vor oder während der mündlichen Prüfung ist 
die Kommission berechtigt, dem Nichtbestehen der Prüfung gleichzustellen. 
Ist die Prüfung nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt worden, so 
hat der Prüfungsausschuß, sofern eine nochmalige Prüfung überhaupt zulässig ist (vergl.
	        
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