Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Absatz 2 von §§ 21 und 22) darüber zu entscheiden, ob eine Wiederholung der gesamten 
Prüfung (Wiederholungsprüfung) oder nur eine Ergänzung einzelner Teile in 
einer nochmaligen Prüfung (Ergänzungsprüfung) zu fordern ist. 
Der Prüfungsausschuß ist befugt, die Zeit zu bestimmen, vor deren Ablauf die 
Wiederholungs= beziehentlich Ergänzungsprüfung nicht stattfinden darf. 
§ 20. 
Zeugnis. 
Ueber das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten in jedem Falle, dieselbe mag 
bestanden oder nicht bestanden oder einer nicht bestandenen gleichgesetzt sein (§ 19), ein 
Zeugnis auszustellen. 
Dasselbe muß enthalten den vollständigen Namen, Stand des Vaters, Geburtsort 
und -Tag und die Konfession (beziehungsweise Religion) des Kandidaten, die Angabe 
über seinen Bildungsgang, die Auskunft über die Gegenstände der schriftlichen und münd- 
lichen Prüfung, einschließlich der Lehrprobe, und über die Leistungen in jedem derselben, 
unter Angabe der in § 19, Absatz 3 vorgeschriebenen Einzelcensuren, sowie die Erklärung, 
für welche Lehrfächer und in welchem Grade — hier ist die § 19, Absatz 3 vorgeschriebene 
Gesamtcensur aufzunehmen — der Kandidat die Befähigung zum Unterrichten an den 
§ 1 bezeichneten Anstalten nachgewiesen hat. 
Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, so ist dies durch das Zeugnis ausdrücklich 
zu erklären, unter Bezeichnung der Zeit, nach deren Verlauf frühestens die Prüfung 
wiederholt werden darf. Diese Zeit zu bestimmen ist die Kommission befugt, doch darf 
dieselbe nicht weniger als sechs Monate betragen. 
§ 21. 
Wiederholungsprüfung. 
Eine Wiederholungsprüfung kann nur dann vor der Prüfungskommission in Leipzig 
abgelegt werden, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde. Ohne diese Voraus- 
setzung bedarf die Zulassung der Genehmigung des Ministeriums. 
Die Wiederholungsprüfung kann nur einmal abgelegt werden. 
§ 22. 
Ergänzungsprüfung. 
Zuständig für das Abhalten einer Ergänzungsprüfung ist die Prüfungskommission 
in Leipzig, wenn vor ihr die erste Prüfung abgelegt wurde, oder der Kandidat im säch- 
sischen Schuldienste beschäftigt ist.
	        
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