Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Ergänzungsprüfung kann nur einmal, und zwar, dafern die Kommission, wozu 
sie ermächtigt ist, nicht eine längere Frist bestimmt, frühestens nach Verlauf von sechs 
Monaten nach der ersten Prüfung abgelegt werden. 
8 23. 
Erweiterungsprüfung. 
Kandidaten, welche ein Lehrerzeugnis bereits erworben haben, ist es gestattet, durch 
eine Erweiterungsprüfung die Lehrbefähigung noch für andere Fächer zu erwerben. 
Bezüglich der Zuständigkeit der Kommission gilt die Bestimmung in 8 22, Absatz 1. 
Zu einer Erweiterungsprüfung kann ein Kandidat nur zweimal zugelassen werden. 
8 24. 
Zeugnis über die in 68 21 bis 23 bezeichneten Prüfungen. 
Ueber jede Wiederholungs-, Ergänzungs- oder Erweiterungsprüfung ist, dieselbe 
mag bestanden sein oder nicht, ein Zeugnis auszustellen. 
Das Zeugnis hat nach Angabe des Nationale des Kandidaten auf die bereits voraus- 
gegangene Prüfung, beziehungsweise die vorausgegangenen Prüfungen, Bezug zu nehmen 
und den zusammenfassenden Schlußsatz daraus zu wiederholen. 
8 256. 
Probejahr. 
Durch das Zeugnis über die bestandene Prüfung erwirbt der Kandidat den Nachweis 
über die wissenschaftliche Befähigung zum Unterricht in den im Zeugnisse bestimmten 
Fächern an den in 81 bezeichneten Lehranstalten und ist befugt, das Prädikat „Kandidat 
der Pädagogik“ zu führen. Als solcher genießt er an den in § 1 bezeichneten An- 
stalten dieselben Rechte, die in dem Gesetze über die Gymnasien, Realschulen und 
Seminare vom 22. August 1876 (G.= u. V.-Bl. S. 317 flg.) 88 18, 35, 53 und 64 
an den Besitz der Kandidatur des höheren Schulamts geknüpft sind. Zum Erweise seiner 
Anstellungsfähigkeit hat er aber noch, sofern er nicht zu den auf Grund § 4, Absatz 3 
zur Prüfung zugelassenen Kandidaten gehört, welche hiervon befreit sind, ein Probejahr 
abzulegen. Wegen Zuweisung an eine bestimmte Lehranstalt haben sich die Kandidaten, 
welche dem Königreiche Sachsen angehören, unter Einreichung ihrer Zeugnisse, mit einem 
schriftlichen Gesuche an das Ministerium zu wenden. 
8 26. 
Gebühren. 
Die Prüfungsgebühren sind sofort nach erfolgter Annahme der Meldung an die von 
der Kommission bezeichnete Kasse zu zahlen.
	        
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