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Wenn ein Kandidat nachweist, daß er durch Krankheit oder andere zwingende Gründe
genötigt ist, eine begonnene Prüfung aufzugeben, so werden die eingezahlten Gebühren
zurückgewährt. In allen übrigen Fällen bleiben dieselben der betreffenden Kasse verfallen;
dabei macht es keinen Unterschied, ob die Prüfung zu Ende geführt ist oder nicht (§ 12,
Absatz 3, § 16) und im ersteren Falle, ob sie bestanden ist oder nicht.
Die Gebühren betragen für eine Prüfung oder Wiederholungsprüfung 30, für eine
Ergänzungs= oder Erweiterungsprüfung 15 Mark.
§ 27.
Inkraftsetzung der Prüfungsordnung.
Die vorstehende Prüfungsordnung tritt mit dem 1. April 1900 in Kraft. Die
bis zum gedachten Tage eingehenden Meldungen sind nach der alten Prüfungsordnung
zu erledigen, sofern in ihnen nicht die Anwendung der neuen Prüfungsordnung aus-
drücklich beantragt wird.
Die Ergänzung eines nach der alten Prüfungsordnung bedingt ausgestellten
Zeugnisses hat nach den Bestimmungen derselben Ordnung zu erfolgen. Ist das Zeugnis
vor dem 1. April 1900 ausgestellt, so muß die Meldung zur Ergänzungsprüfung bis
zum 1. April 1902 eingereicht werden, ist es nach dem 1. April 1900 ausgestellt, so
erstreckt sich die Frist für die Meldung auf zwei Jahre von dem Tage der Ausstellung
des Zeugnisses ab.
Die Erweiterung eines nach der alten Prüfungsordnung erworbenen unbedingten
Oberlehrer= oder Lehrerzeugnisses hat vom 1. April 1900 ab in Gemäßheit der neuen
Prüfungsordnung zu erfolgen. Ist das Zeugnis vor dem 1. April 1900 ausgestellt,
so ist die Meldung zur Erweiterungsprüfung bis zum 1. April 1906 zulässig; ist es
nach dem 1. April 1900 ausgestellt, so erstreckt sich die Frist für die Meldung auf
sechs Jahre vom Tage der Ausstellung des Zeugnisses ab.
Im übrigen werden die den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden älteren
Vorschriften aufgehoben.
Dresden, am 8. September 1899.
Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts.
von Seydewitz.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
1899. 63