Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Artikel XXII. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird den Betrieb der innerhalb ihres Gebietes 
gelegenen Theilstrecken der im Artikel I, 33. 1, 3, 4 und 5, bezeichneten Bahn- 
verbindungen mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen, als solchen, welche den 
unter gleichen Verhältnissen stattfindenden Bahnbetrieb auf sächsischem Gebiete im all- 
gemeinen treffen sollten. 
Der gleiche Grundsatz hat auch in Bezug auf die Betriebführung der Königlich 
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung auf der Strecke von der Grenze nach Hermsdorf 
zu gelten. 
Artikel XXIII. 
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, insbesondere hinsichtlich des 
Betriebswechsels und der Grenzstationen, sowie der Betriebführung auf den betreffenden 
Bahnstrecken bleiben auch in dem Falle aufrecht, wenn die Kaiserlich -Königlich Oester- 
reichische Regierung das Eigenthum oder den Betrieb der auf österreichischem Gebiete 
gelegenen Strecke einer der im Artikel I bezeichneten Eisenbahnen übernehmen oder die 
Königlich Sächsische Regierung von dem ihr etwa konzessionsmäßig vorbehaltenen Ein- 
lösungsrechte bezüglich der auf ihrem Gebiete gelegenen Strecke Gebrauch machen sollte. 
In einem solchen Falle werden die beiden hohen Regierungen sich über die Art der 
Durchführung im einzelnen einigen. 
Artikel XXIV. 
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und 
die Auswechslung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden spätestens acht 
Wochen nach Vollziehung des Vertrages in Wien bewirkt werden. 
Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige 
Uebereinkunft in zwei Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unter- 
zeichnet. 
Wien, am 27. November 1898. 
gez. Rer. gez. Wittek. 
gez. Mensel. gez. Raymond. 
# gez. Dr. Ritterstädt. 
  
	        
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