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Artikel XXII.
Die Königlich Sächsische Regierung wird den Betrieb der innerhalb ihres Gebietes
gelegenen Theilstrecken der im Artikel I, 33. 1, 3, 4 und 5, bezeichneten Bahn-
verbindungen mit keinen anderen oder höheren Abgaben belegen, als solchen, welche den
unter gleichen Verhältnissen stattfindenden Bahnbetrieb auf sächsischem Gebiete im all-
gemeinen treffen sollten.
Der gleiche Grundsatz hat auch in Bezug auf die Betriebführung der Königlich
Sächsischen Staatseisenbahnverwaltung auf der Strecke von der Grenze nach Hermsdorf
zu gelten.
Artikel XXIII.
Die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages, insbesondere hinsichtlich des
Betriebswechsels und der Grenzstationen, sowie der Betriebführung auf den betreffenden
Bahnstrecken bleiben auch in dem Falle aufrecht, wenn die Kaiserlich -Königlich Oester-
reichische Regierung das Eigenthum oder den Betrieb der auf österreichischem Gebiete
gelegenen Strecke einer der im Artikel I bezeichneten Eisenbahnen übernehmen oder die
Königlich Sächsische Regierung von dem ihr etwa konzessionsmäßig vorbehaltenen Ein-
lösungsrechte bezüglich der auf ihrem Gebiete gelegenen Strecke Gebrauch machen sollte.
In einem solchen Falle werden die beiden hohen Regierungen sich über die Art der
Durchführung im einzelnen einigen.
Artikel XXIV.
Gegenwärtiger Vertrag soll beiderseits zur Allerhöchsten Genehmigung vorgelegt und
die Auswechslung der darüber auszufertigenden Ratifikationsurkunden spätestens acht
Wochen nach Vollziehung des Vertrages in Wien bewirkt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige
Uebereinkunft in zwei Ausfertigungen unter Beifügung ihrer Siegel eigenhändig unter-
zeichnet.
Wien, am 27. November 1898.
gez. Rer. gez. Wittek.
gez. Mensel. gez. Raymond.
# gez. Dr. Ritterstädt.