Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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zu fordern: Kenntnis der darstellenden Geometrie bis zur Lehre von der Central— 
projektion einschließlich und entsprechende Fertigkeit im Zeichnen; Bekanntschaft mit den 
mathematischen Methoden der technischen Mechanik, insbesondere der graphischen Statik, 
mit der niederen Geodäsie und den Elementen der, höheren Geodäsie nebst Theorie der 
Ausgleichung der Beobachtungsfehler. 
14. 
Phyfik. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Physik nachweisen wollen, 
ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der wichtigeren Erscheinungen und Gesetze aus 
dem ganzen Gebiete dieser Wissenschaft sowie die Befähigung, diese Gesetze mathematisch 
zu begründen, soweit es ohne Anwendung der höheren Mathematik möglich ist; Bekannt- 
schaft mit den für den Schulunterricht erforderlichen physikalischen Instrumenten und 
Ubung in ihrer Handhabung; 
b) für die erste Stufe überdies: Genauere Kenntnis der Experimentalphysik und 
ihrer Anwendungen; Bekanntschaft mit den grundlegenden Untersuchungen auf einem 
der wichtigeren Gebiete der theoretischen Physik und eine allgemeine Ubersicht über deren 
Gesamtgebiet. 
8 15. 
Chemie nebst Mineralogie. 
Von den Kandidaten, welche die Lehrbefähigung in der Chemie nebst Minera- 
logie nachweisen wollen, ist zu fordern 
a) für die zweite Stufe: Kenntnis der Gesetze der chemischen Verbindungen und 
der wichtigsten Theorien über ihre Konstitution; Bekanntschaft mit Darstellung, Eigen- 
schaften und anorganischen Verbindungen der wichtigeren Elemente, mit ihrer Bedeutung 
im Haushalte der Natur und mit dem Wichtigsten aus der chemischen Technologie; 
Ubung im Experimentieren; dazu Bekanntschaft mit den am häufigsten vorkommenden 
Mineralien hinsichtlich ihrer Kristallform, ihrer physikalischen und chemischen Eigenschaften 
und ihrer praktischen Verwertung, sowie mit den wichtigsten Gebirgsarten und geologi- 
schen Formationen, besonders Deutschlands; 
b) für die erste Stufe überdies: Eingehendere Bekanntschaft mit der anorgani- 
schen Chemie und mit denjenigen Verbindungen auf dem Gebiete der organischen Chemie, 
welche für die Physiologie oder für die Technik von hervorragender Bedeutung find, so- 
wie Kenntnis der wichtigsten chemischen Theorien und Methoden, Fertigkeit in der 
qualitativen und genügende Ubung in der quantitativen Analyse mit Einschluß der orga- 
nischen Elementaranalyse.
	        
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