Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Gesetz- und Verordnungsblatt 
für das Königreich Sachsen. 
17. Stück vom Jahre 1899. 
  
  
  
Inhalt: Nr. 73. Verordnung zur weiteren Aueführung des Gesetzes, das Befugniß zu Aufnahme von Pro- 
tokollen 2c. betr. S. 469. — Nr. 74. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum zur Verlängerung 
der Staatseisenbahnlinie Reichenau — Markersdorf bis zur Landesgrenze betr. S. 470. — Nr. 75. Bekannt- 
machung, die Konzessionirung des Mobiliar-Brandversicherungs-Vereins in Kamenz betr. S. 471. — 
Nr. 76. Wahlordnung, die Wahlen von Vertretern der Arbeitgeber und der Versicherten für die Invaliden= 
versicherung betr. S. 471. — Nr. 77. Bekanntmachung, die Vornahme einer Ergänzungswahl für die 
erste Kammer der Ständeversammlung betr. S. 479. — Nr. 78. Bekanntmachung, eine Anleihe der 
Stadt Reichenbach betr. S. 480. — Nr. 79. Verordnung, die Enteignung von Grundeigenthum für den 
zweigleisigen Ausbau der Strecke Leutzsch — Plagwitz — Lindenau der Eisenbahnlinie Leipzig — Zeitz betr. S. 480. 
— Nr. 80. Verordnung, einige Vorschriften der Civilprozeßordnung betr. S. 481. 
  
Nr. 73. Verordnung 
zur weiteren Ausführung des Gesetzes vom 20. Mai 1867, das Befugniß 
zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen bei Justiz= und 
bei Verwaltungsbehörden betreffend; 
vom 16. Oktober 1899. 
1 
it Allerhöchster Genehmigung wird in weiterer Ausführung des Gesetzes vom 
20. Mai 1867, das Befugniß zu Aufnahme von Protokollen und zu Beglaubigungen 
bei Justiz= und bei Verwaltungsbehörden betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 131 flg.), hier- 
durch bestimmt, daß die Direktoren der dem Justiz-Ministerium unterstellten Gefangen- 
anstalten zu denjenigen Personen gehören, mit deren Stellen das Befugniß zu Aufnahme 
von Protokollen ein für alle Mal verbunden ist. 
Dresden, den 16. Oktober 1899. 
Ministerium der Jufstiz. 
Schurig. Schüler 
  
Ausgegeben zu Dresden den 15. November 1899. 70
	        
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