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von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so gelten nur diejenigen Namen,
welche der Reihe nach bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragen sind.
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet der zur Leitung der
Wahl Berufene (8 3), vorbehältlich der Entscheidung von Streitigkeiten über die Wahlen
(§ 63 des Gesetzes).
& 11. Der zur Leitung der Wahl Berufene (8 3) stellt das Wahlergebniß für den
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde zusammen und nimmt hierüber unter Zuziehung
eines verpflichteten Protokollführers ein Protokoll auf, aus welchem der Name, Sitz und
die Stimmenzahl der Wahlkörper, welche an der Wahl theilgenommen haben, ferner
Namen, Wohnort und Berufsstellung der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind,
unter Bezifferung der ihnen nach der Stimmenzahl der Wahlkörper (§ 5) zugefallenen
gültigen und ungültigen Stimmen, der Grund der Ungültigkeit von Stimmen oder Stimm-
zetteln, sowie Name, Wohnort und Berufsstellung der gewählten Vertreter zu ersehen ist.
Als gewählt gelten diejenigen, auf welche die einfache (relative) Mehrheit der gültigen
Stimmen gefallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
Das Protokoll ist mit den Stimmzetteln bis zum Ablauf der Wahlperiode bei der
unteren Verwaltungsbehörde aufzubewahren.
12. Die gewählten Vertreter sind durch die untere Verwaltungsbehörde von der
auf sie gefallenen Wahl schriftlich mit dem Hinzufügen in Kenntniß zu setzen, daß die
Wahl für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer Woche die Ablehnung erklärt be-
ziehentlich begründet wird. Im Falle beachtlicher Ablehnung gilt an Stelle des Ab-
lehnenden derjenige als gewählt, auf den die nächstgrößte Zahl der gültigen Stimmen
gefallen war.
Ebenso sind auch bei Ausscheiden von Vertretern während der Wahlperiode diejeni-
gen an ihre Stelle einzuberufen, welche bei der vorausgegangenen Wahl nach ihnen die
größte Zahl gültiger Stimmen erhalten hatten.
13. Sind bei der Wahl die Vertreter nicht in der vorgeschriebenen Zahl gewählt
oder bei Wahlablehnung oder Ausscheiden von Vertretern keine nach § 12 einzuberufende
Ersatzmänner aus dem betreffenden Stande vorhanden oder wird auf Anfechtung eine
Wahl für ungültig erklärt, so ist eine Ergänzungs= beziehentlich Nachwahl auf die Zeit
bis zum Ablauf der Wahlperiode (§ 2) vorzunehmen, dafern nicht bis dahin die ver-
bleibende Zahl von Vertretern für genügend erachtet wird.
Werden nach §§ 60, 169 des Gesetzes mit der Wahrnehmung der den unteren
Verwaltungsbehörden obliegenden Geschäfte andere Behörden betraut, so sind für diese
im Wege der Neuwahl Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zu wählen, für
welche die fünfjährige Wahlperiode mit dem Inkrafttreten der Aenderung beginnt.