Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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von mehr Personen eingetragen, als zu wählen sind, so gelten nur diejenigen Namen, 
welche der Reihe nach bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragen sind. 
Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet der zur Leitung der 
Wahl Berufene (8 3), vorbehältlich der Entscheidung von Streitigkeiten über die Wahlen 
(§ 63 des Gesetzes). 
& 11. Der zur Leitung der Wahl Berufene (8 3) stellt das Wahlergebniß für den 
Bezirk der unteren Verwaltungsbehörde zusammen und nimmt hierüber unter Zuziehung 
eines verpflichteten Protokollführers ein Protokoll auf, aus welchem der Name, Sitz und 
die Stimmenzahl der Wahlkörper, welche an der Wahl theilgenommen haben, ferner 
Namen, Wohnort und Berufsstellung der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, 
unter Bezifferung der ihnen nach der Stimmenzahl der Wahlkörper (§ 5) zugefallenen 
gültigen und ungültigen Stimmen, der Grund der Ungültigkeit von Stimmen oder Stimm- 
zetteln, sowie Name, Wohnort und Berufsstellung der gewählten Vertreter zu ersehen ist. 
Als gewählt gelten diejenigen, auf welche die einfache (relative) Mehrheit der gültigen 
Stimmen gefallen ist; bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. 
Das Protokoll ist mit den Stimmzetteln bis zum Ablauf der Wahlperiode bei der 
unteren Verwaltungsbehörde aufzubewahren. 
12. Die gewählten Vertreter sind durch die untere Verwaltungsbehörde von der 
auf sie gefallenen Wahl schriftlich mit dem Hinzufügen in Kenntniß zu setzen, daß die 
Wahl für angenommen gilt, wenn nicht binnen einer Woche die Ablehnung erklärt be- 
ziehentlich begründet wird. Im Falle beachtlicher Ablehnung gilt an Stelle des Ab- 
lehnenden derjenige als gewählt, auf den die nächstgrößte Zahl der gültigen Stimmen 
gefallen war. 
Ebenso sind auch bei Ausscheiden von Vertretern während der Wahlperiode diejeni- 
gen an ihre Stelle einzuberufen, welche bei der vorausgegangenen Wahl nach ihnen die 
größte Zahl gültiger Stimmen erhalten hatten. 
13. Sind bei der Wahl die Vertreter nicht in der vorgeschriebenen Zahl gewählt 
oder bei Wahlablehnung oder Ausscheiden von Vertretern keine nach § 12 einzuberufende 
Ersatzmänner aus dem betreffenden Stande vorhanden oder wird auf Anfechtung eine 
Wahl für ungültig erklärt, so ist eine Ergänzungs= beziehentlich Nachwahl auf die Zeit 
bis zum Ablauf der Wahlperiode (§ 2) vorzunehmen, dafern nicht bis dahin die ver- 
bleibende Zahl von Vertretern für genügend erachtet wird. 
Werden nach §§ 60, 169 des Gesetzes mit der Wahrnehmung der den unteren 
Verwaltungsbehörden obliegenden Geschäfte andere Behörden betraut, so sind für diese 
im Wege der Neuwahl Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten zu wählen, für 
welche die fünfjährige Wahlperiode mit dem Inkrafttreten der Aenderung beginnt.
	        
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