Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 22. Gewählt sind bei jedem Wahlgange diejenigen, welche die einfache (relative) 
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit 
entscheidet das Loos. 
&23. Ueber die Wahl ist von dem Wahlkommissar ein Protokoll aufzunehmen, 
welches von zwei der stimmberechtigten Personen mit zu vollziehen ist. Aus dem Proto- 
kolle müssen das Wahlverfahren, Namen, Wohnort und Stimmgewicht der Theilnehmer 
an der Wahl, die Zahlen der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen und un- 
gültigen Stimmen, der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen, sowie 
Name, Wohnort und Berufsstellung der Gewählten zu ersehen sein. 
& 24. Die gewählten Ausschußmitglieder und deren Ersatzmänner werden durch den 
Wahlkommissar von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß gesetzt. 
Ist der Gewählte bei dem Wahlakte anwesend, so hat er sich sofort über die An- 
nahme der Wahl zu erklären. Lehnt er sie solchenfalls aus einem gesetzlichen Grunde 
(§ 94 des Gesetzes) ab, so ist sofort eine Nachwahl herbeizuführen. 
War der Gewählte bei dem Wahlakte nicht zugegen, so gilt die Wahl für an- 
genommen, dafern nicht binnen einer Woche nach der Benachrichtigung gegentheilige Er- 
klärung eingeht. Im Falle beachtlicher Ablehnung rückt der erste beziehentlich folgende 
Ersatzmann ein. 
Dasselbe gilt beim Ausscheiden während der Wahlperiode. Die Anordnung einer 
etwaigen Nachwahl im Falle des Ausscheidens sowohl des Ausschußmitgliedes, wie seiner 
Ersatzmänner bleibt ebenso wie im Falle der Ungültigkeitserklärung der Wahl dem Landes- 
versicherungsamte vorbehalten. 
#25. Die an der Wahl theilnehmenden Vertreter erhalten aus der Kasse der Ver- 
sicherungsanstalt Ersatz für nothwendige baare Auslagen — die Vertreter der Ver- 
sicherten außerdem Ersatz für den ihnen entgangenen Arbeitsverdienst — und zwar bis 
zu anderweiter Regelung durch das Statut der Versicherungsanstalt nach folgenden 
Sätzen: 
Bei Benutzung von Eisenbahn oder Dampfschiff wird das Fahrgeld für Hin= und 
Rückfahrt, jedoch nicht höher als in der zweiten Eisenbahnklasse oder ersten Kajüte des 
Dampfschiffs, bei Benutzung anderer Fahrgelegenheit (Straßenbahn, Droschke, Mieth- 
geschirr) der dafür aufgewendete Betrag vergütet; an Zehrkosten wird ein Pauschbetrag 
in Höhe von 2½ Mark beziehentlich 5 oder 10 Mark gewährt, je nachdem die Be- 
theiligung an der Wahl eine Abwesenheit von weniger als 6 beziehentlich von 6 bis 12 
oder mehr als 12 Stunden an einem Kalendertage aus der Wohnung nöthig macht. 
Die Berechnungen der Auslagen sind von dem Wahlkommissar hinsichtlich der in 
Ansatz gebrachten Zeit sowie auch sonst auf ihre Richtigkeit zu prüfen, zu bescheinigen
	        
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