Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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und, wenn angängig, sofort nach Schluß der Wahlhandlung zu begleichen oder dem Vor— 
stande der Versicherungsanstalt zur Zahlungsanweisung einzusenden. 
Gegen die Anweisung ist Beschwerde an das Königliche Landesversicherungsamt zu- 
lässig. 
& 26. Nach vollständigem Abschluß der Wahl hat der Wahlkommissar das Wahl- 
protokoll nebst den etwaigen Anlagen und den Stimmzetteln mit der Berechnung der 
durch die Wahl entstandenen Kosten unter Beifügung der Belege an das Königliche 
Landesversicherungsamt einzusenden und dem Vorstande der Versicherungsanstalt Namen, 
Wohnort und Berufsstellung der gewählten Ausschußmitglieder und ihrer Ersatzmänner 
mitzutheilen. 
III. Gemeinsame Bestimmungen. 
. Alle die Wahl betreffenden Zustellungen an die Wahlberechtigten und die 
Gewählten sind, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen (8§ 6, 12, 24) gegen 
Empfangsbescheinigungen oder mittels eingeschriebenen Briefes durch die Post zu be- 
wirken. 
Dresden, den 27. Oktober 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. 
Klopfleisch. 
  
Nr. 77. Bekanntmachung, 
die Vornahme einer Ergänzungswahl für die erste Kammer 
der Ständeversammlung betreffend; 
vom 3. November 1899. 
Nachdem infolge Ablebens des bisherigen Inhabers eine der in 8 63 unter Nr. 13 
der Verfassungsurkunde in Verbindung mit Punkt III des Gesetzes, einige Abänderungen 
der Verfassungsurkunde 2c. betreffend, vom 3. Dezember 1868, bezeichneten Stellen der 
ersten Kammer, und zwar im Erzgebirgischen Kreise, zur Erledigung gekommen, so ist 
von den Betheiligten eine Neuwahl zu bewirken.
	        
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