Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Die Vornahme dieser Wahl wird unter Bezugnahme auf die an den Vorsitzenden 
der Stände in dem erwähnten Kreise deshalb ergehende besondere Verfügung hiermit 
angeordnet. 
Dresden, am 3. November 1899. 
Minifterium des Innern. 
v. Metzsch. 
—— — 
— — 
Nr. 78. Bekanntmachung, 
eine Anleihe der Stadt Reichenbach betreffend; 
vom 2. November 1899. 
Schnauder. 
  
  
Die Stadtgemeinde Reichenbach hat mit Genehmigung der Ministerien des Innern und 
der Finanzen beschlossen, die zufolge Bekanntmachung vom 14. September vorigen Jahres 
(G.= u. V.-Bl. S. 236) mittels Ausgabe von Inhaber-Schuldscheinen aufzunehmende 
Anleihe von 1 700 000 4 anstatt mit 3½ vom Hundert mit 4 vom Hundert jährlich 
zu verzinsen. 
Dresden, den 2. November 1899. 
Die Ministerien des Innern und der Finanzen. 
v. Metzsch. v. Watzdorf. 
Münckner. 
  
Nr. 79. Verordnung, 
die Enteignung von Grundeigenthum für den zweigleisigen Ausbau der 
Strecke Leutzsch — Plagwitz — Lindenau der Eisenbahnlinie Leipzig— Zeitz 
betreffend; 
vom 6. November 1899. 
In Interesse der Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes macht sich der zwei- 
gleisige Ausbau der Strecke Leutzsch— Plagwitz— Lindenau der Eisenbahnlinie Leipzig— 
Zeitz erforderlich.
	        
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