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Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen Preisen
nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl.
S. 120) andurch verordnet, was folgt:
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die obenerwähnte Anlage in
Anwendung zu bringen.
§2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver-
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs-
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind.
. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur
Barneck
betroffen.
Dresden, am 6. November 1899.
Ministerium des Innern.
v. Metzsch. en
er.
Nr. 80. Verordnung,
einige Vorschriften der Civilprozeßordnung betreffend;
vom 1. November 1899.
# 1. Das mündliche Verhandeln vor dem Amtsgericht auf Grund § 157 Aksatz 4
der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 zu gestatten, steht dem
Vorstande des Amtsgerichts zu.
Der Bewerber hat dem Gesuche einen von ihm selbst verfaßten und geschriebenen
Lebenslauf beizufügen.
Die Erlaubniß ist nur zu ertheilen, soweit ein Bedürfniß dafür vorliegt. Wer sie
besitzt, ist im dienstlichen Verkehr als Prozeßagent zu bezeichnen.
1899. 72
Zu § 157 der
C.-P.-O.