Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Da das hierzu nöthige Land im Wege freihändigen Erwerbs zu angemessenen Preisen 
nicht zu erlangen ist, so wird mit Allerhöchster Genehmigung von dem Ministerium des 
Innern auf Grund von § 2 des Gesetzes, die Expropriation von Grundeigenthum für 
Erweiterung bestehender Eisenbahnen betreffend, vom 21. Juli 1855 (G.= u. V.-Bl. 
S. 120) andurch verordnet, was folgt: 
# 1. Die Bestimmungen im § 1 des angezogenen Gesetzes sind nach Maßgabe des 
von dem Ministerium des Innern genehmigten Planes auf die obenerwähnte Anlage in 
Anwendung zu bringen. 
§2. Hinsichtlich des bei der Enteignung für diese Anlage zu beobachtenden Ver- 
fahrens ist allenthalben den Bestimmungen nachzugehen, welche in der Vollziehungs- 
verordnung zum Gesetze vom 3. Juli 1835 (G.= u. V.-Bl. S. 374) sowie in den zu 
deren Erläuterung ergangenen späteren Verordnungen enthalten sind. 
. Von der in § 1 erwähnten Anlage wird die Flur 
Barneck 
betroffen. 
Dresden, am 6. November 1899. 
Ministerium des Innern. 
v. Metzsch. en 
er. 
  
Nr. 80. Verordnung, 
einige Vorschriften der Civilprozeßordnung betreffend; 
vom 1. November 1899. 
# 1. Das mündliche Verhandeln vor dem Amtsgericht auf Grund § 157 Aksatz 4 
der Civilprozeßordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 zu gestatten, steht dem 
Vorstande des Amtsgerichts zu. 
Der Bewerber hat dem Gesuche einen von ihm selbst verfaßten und geschriebenen 
Lebenslauf beizufügen. 
Die Erlaubniß ist nur zu ertheilen, soweit ein Bedürfniß dafür vorliegt. Wer sie 
besitzt, ist im dienstlichen Verkehr als Prozeßagent zu bezeichnen. 
1899. 72 
Zu § 157 der 
C.-P.-O.
	        
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