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26.
Der Civilversorgungsschein ist verwirkt, wenn gegen den Inhaber rechtskräftig auf
eine Strafe erkannt worden ist, welche die dauernde Unfähigkeit zur Bekleidung öffent-
licher Aemter von Rechtswegen zur Folge hat.
Lautet das rechtskräftige Erkenntniß nur auf zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter oder auf eine Strafe, welche die zeitige Unfähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter zur Folge hat, so wird der Civilversorgungsschein nach Ablauf der
Zeit, auf welche sich die Wirkung des Erkenntnisses erstreckt, zurückgegeben, zuvor jedoch
von der Militärbehörde (§ 25) mit einem, den wesentlichen Inhalt des Erkenntnisses
wiedergebenden Vermerke versehen. Die Anstellung des Inhabers in einer den Militär-
anwärtern vorbehaltenen Stelle ist lediglich dem freien Ermessen der betheiligten Be-
hörden überlassen.
827.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle unfreiwillig aus anderen als den im 8 26
bezeichneten Gründen, so sind dieselben in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken,
bevor dessen Rückgabe erfolgt.
Hat die unfreiwillige Entlassung eines Militäranwärters infolge einer den Mangel
an ehrliebender Gesinnung verrathenden Handlung oder wegen fortgesetzt schlechter
Dienstführung stattgefunden, so sind die Behörden zur Berücksichtigung des Anstellungs-
gesuchs nicht verpflichtet.
§ 28.
Erfolgt das Ausscheiden aus der Stelle freiwillig, aber ohne Pension, so ist dies
gleichfalls in dem Civilversorgungsscheine zu vermerken, bevor dessen Rückgabe erfolgt.
8 29.
Der Civilversorgungsschein erlischt, sobald sein Inhaber aus dem Civildienste mit
Pension (§ 13) in den Ruhestand tritt. Eine Rückgabe des Civilversorgungsscheins
findet in diesem Falle nicht statt.