Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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IX. Zu 8 14 Absatz 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern ausschließlich oder 
zum Theil vorbehaltenen Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens erreicht 
werden können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifi— 
kation ehemalige Militäranwärter hinter anderen Angestellten nicht zurückgesetzt 
werden. 
X. Zu 8 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um 
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden 
angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder 
der Vorbereitungsdienst zum größeren Theile zurückgelegt ist. 
 
	        
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