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IX. Zu 8 14 Absatz 1. Bei Besetzung der den Militäranwärtern ausschließlich oder
zum Theil vorbehaltenen Stellen, welche nur im Wege des Aufrückens erreicht
werden können, dürfen bei sonst gleichen Voraussetzungen hinsichtlich der Qualifi—
kation ehemalige Militäranwärter hinter anderen Angestellten nicht zurückgesetzt
werden.
X. Zu 8 20. Es handelt sich hier nicht um erworbene Rechtsansprüche, sondern um
Anwartschaften; so soll insbesondere ein erworbener Anspruch dann als vorhanden
angenommen werden, wenn für gewisse Dienstzweige die Prüfung bestanden oder
der Vorbereitungsdienst zum größeren Theile zurückgelegt ist.