Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Wird ein Registerblatt nach § 13 an anderer Stelle fortgesetzt, so ist in dem Ver- 
zeichnisse die Fortsetzung anzugeben. 
Das Justiz-Ministerium kann für einzelne Amtsgerichte eine andere Art der Führung 
des Verzeichnisses bestimmen. 
2. Einrichtung des Registerblatts. 
# Jede Firma erhält im Register eine besondere Stelle (Registerblatt). 
Das Registerblatt führt eine Nummer. Sie bleibt unverändert, auch wenn eine vor- 
hergehende Nummer infolge der Schließung eines Blattes wegfällt. 
Wird ein Blatt angelegt, so erhält es die auf die Nummer des letzten Blattes fol- 
gende Nummer. Das Blatt hat auf der Vorderseite zu beginnen. 
89. Das Registerblatt enthält drei Abtheilungen. Ihre Ueberschriften sind: 
1. Firma, 
2. Rechtsverhältnisse, 
3. Vertreter. 
Soweit auf den schon angelegten Blättern die zweite Abtheilung die Ueberschrift: 
Inhaber trägt, ist, wenn sich in einer der Abtheilungen eine neue Eintragung erforderlich 
macht, diese Ueberschrift in Klammern von rother Tinte einzuschließen und die neue Ueber— 
schrift: Rechtsverhältnisse darüber zu schreiben. 
10. Jede Seite des Registers wird in allen drei Abtheilungen durch senkrechte 
Striche in drei Spalten von ungleicher Breite getheilt. Die erste Spalte ist für die 
Nummern der Eintragungen, die mittlere breite für die Eintragungen, die dritte für An- 
merkungen bestimmt. 
11. Jede Eintragung ist mit einer laufenden Nummer zu versehen und mittels 
eines alle Spalten durchschneidenden Querstrichs von der folgenden Eintragung zu trennen. 
Die laufenden Nummern beginnen in jeder Abtheilung mit Eins und werden mit 
arabischen Ziffern geschrieben. Die Querstriche sollen nicht zu stark sein. 
&12. Bezieht sich eine Eintragung auf eine in derselben Abtheilung befindliche 
frühere Eintragung, so wird die Eintragungsnummer mit einer Verweisung auf die 
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Nummer der früheren Eintragung versehen (z. B. Neben der früheren Ein- 
tragung ist in der Spalte der Anmerkungen auf die spätere Eintragung durch ein 
passendes Wort, z. B. „Verändert“, „erloschen“, „Vertretungsmacht beschränkt“, „ge- 
löscht“, unter Angabe ihrer Nummer hinzuweisen. 
13. Reicht der Raum des Registerblatts nicht mehr aus, so sind die Eintragungen 
je nach Bedarf für eine Abtheilung oder für alle Abtheilungen auf den am Schlusse jedes 
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