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3. bei Kommanditgesellschaften der Betrag der Einlage des Kommanditisten sowie eine
Erhöhung oder Herabsetzung der Einlage;
4. besondere Bestimmungen über die Vertretungsmacht eines persönlich haftenden Ge—
sellschafters sowie eine durch gerichtliche Entscheidung ausgesprochene Entziehung
der Vertretungsmacht;
5. Vereinbarungen des im § 25 Absatz 2 und im § 28 Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs bezeichneten Inhalts;
6. der Erwerb oder die Uebernahme des Handelsgeschäfts in den Fällen des § 22
des Handelsgesetzbuchs.
Bei Kommanditgesellschaften ist der Kommanditist als solcher zu bezeichnen.
&17. In die zweite Abtheilung werden bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesell-
schaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung eingetragen:
1. der Gegenstand des Unternehmens;
die Höhe des Grund= oder Stammkapitals;
der Tag der Feststellung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
besondere Bestimmungen über die Zeitdauer der Gesellschaft;
der Beschluß über die Erhöhung oder Herabsetzung des Grund= oder Stamm-
kapitals sowie die erfolgte Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals;
.l der Beschluß auf Umwandlung einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft
auf Aktien oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine andere Gesell-
schaftsform dieser Arten;
7. bei den Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter
und besondere Bestimmungen über ihre Befugniß zur Vertretung der Gesellschaft;
8. der Erwerb oder die Uebernahme des Handelegeschäfts in den Fällen des § 22
des Handelsgesetzbuchs.
#18. In die zweite Abtheilung werden bei juristischen Personen eingetragen:
1. der Gegenstand des Unternehmens;
2. besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens;
3. solche Aenderungen der Satzung, die nicht ausschließlich die Firma oder den Sitz
der juristischen Person oder die Verhältnisse ihrer Vorstandsmitglieder oder
Liquidatoren betreffen;
4. der Name und die Gattung der juristischen Person, soweit dies nicht aus der Firma
hervorgeht.
19. Irn die dritte Abtheilung werden eingetragen:
1. die Prokuristen sowie eine Bestimmung, daß die Prokura als Gesammtprokura
ertheilt sei oder daß der Prokurist eine Gesellschaft nur in Gemeinschaft mit
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