Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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einem persönlich haftenden Gesellschafter oder einem Vorstandsmitgliede vertreten 
könne; 
2. die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft und ihre Stellvertreter; 
3. die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und ihre Stell- 
vertreter; 
die Mitglieder des Vorstandes einer juristischen Person; 
die Liquidatoren; 
besondere Bestimmungen über die Befugniß der zu Nr. 2 bis 5 Bezeichneten zur 
Vertretung der Gesellschaft oder der juristischen Person. 
* 20. Aenderungen des Inhalts einer Eintragung sowie Löschungen werden in 
diejenige Abtheilung eingetragen, in der sich die Eintragung, die geändert oder gelöscht 
werden soll, befindet. 
Erfolgt eine Löschung von Amtswegen, so ist dies in der Eintragung zu erwähnen. 
Aenderungen der Satzung juristischer Personen, die ausschließlich die Firma oder den 
Sitz der juristischen Person oder die Verhältnisse ihrer Vorstandsmitglieder oder Liqui- 
datoren betreffen, werden in die Abtheilung eingetragen, in der die betroffenen Gegenstände 
eingetragen sind. 
&21. Soweit ein Vermerk in das Register aufzunehmen ist, wird er in die Spalte 
geschrieben, in der sich die davon betroffene Eintragung befindet. Ob der Vermerk als 
selbständige Eintragung oder als Theil einer Eintragung zu behandeln sei, bestimmt sich 
nach den Umständen des Falles. 
& 22. Eine Eintragung ist nicht deshalb unwirksam, weil sie in einer anderen 
Abtheilung als in der vorgeschriebenen erfolgt ist. 
& 23. Inhaber der Firma, persönlich haftende Gesellschafter, Kommanditisten, 
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Liquidatoren und Prokuristen sowie Stellvertreter 
von Vorstandsmitgliedern oder Geschäftsführern sind nach Namen, Vornamen, Stand, 
Gewerbe und Wohnort zu bezeichnen. Bei Ehefrauen und Wittwen ist der Geburtsname 
beizufügen. 
Sind Mehrere gleichzeitig einzutragen, so werden sie unter Vorsetzung kleiner latein- 
ischer Buchstaben unter einander aufgeführt. 
#24. Wird die Aenderung oder Löschung einer Firma eingetragen, so ist die bis- 
herige Firma roth zu unterstreichen. Das Gleiche hat zu geschehen mit den Namen und 
Vornamen der im § 23 bezeichneten Personen, sobald ihr Ausscheiden eingetragen wird, 
ferner mit allen Eintragungen, die durch eine spätere Eintragung ihre Bedeutung verlieren. 
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