Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 31. Bei der Entwerfung der Eintragung ist die Eintragungsnummer anzugeben. 
Bezieht sich die Eintragung auf eine frühere Eintragung, so ist die Verweisung auf deren 
Nummer der Eintragungsnummer beizufügen. 
Für die Angabe der Zeit der Eintragung ist der erforderliche Raum offen zu lassen. 
32. Die Einschreibung der Eintragungen geschieht, sofern sie nicht der Richter 
vornimmt, durch den Registerführer. 
Der Registerführer darf eine Eintragung, die nicht von dem Richter entworfen ist, 
nur einschreiben, wenn sie von dem Richter mit seinem Namenszeichen versehen worden ist. 
& -33. Gehen dem Registerführer gegen den Entwurf einer Eintragung in der Form 
oder in der Sache Bedenken bei, glaubt er insbesondere Grund zu der Annahme zu haben, 
daß Schreibfehler untergelaufen seien, so hat er vor der Einschreibung dem Richter Mit- 
theilung zu machen und dessen Weisung abzuwarten. 
34. Jede Eintragung ist an demselben Tage, an dem mit der Einschreibung 
begonnen worden ist, ihrem ganzen Umfange nach einzuschreiben. Treten besondere 
Umstände ein, die dies unmöglich machen, so ist ein Vermerk hierüber zu den Registerakten 
zu bringen und die der Eintragung vorgesetzte Zeitangabe durch eine besondere Eintragung 
zu berichtigen. 
Die Eintragung ist alsbald und spätestens an dem Werktage, der auf den Tag der 
Einschreibung folgt, von dem Registerführer oder, wenn sie von dem Richter eingeschrieben 
wird, von diesem zu unterschreiben. 
35. Die Angabe der Aktenstelle und die Unterschrift des Registerführers oder des 
Richters kommen, jene links, diese rechts, zusammen auf eine besondere Zeile zu stehen. 
& 36. Der Registerführer hat die Zeit der Eintragung und die Unterschrift in dem 
Entwurfe nachzutragen. Er hat außerdem zu der auf die Eintragung gerichteten Ver- 
fügung kurz zu vermerken, daß und an welchem Tage die Eintragung erfolgt ist (z. B. 
„Eingetragen d. 13./5. 1901. G.“). 
37. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind am Rande der Ein- 
tragung in der Spalte der Anmerkungen zu berichtigen ohne daß es einer vorgängigen 
Benachrichtigung der Betheiligten bedarf. Die Berichtigung darf nur auf schriftliche 
Verfügung des Richters erfolgen und ist von dem Registerführer oder, wenn sie von dem 
Richter eingeschrieben wird, von diesem zu unterschreiben. 
Radirungen im Register sind unzulässig. Sollte während des Einschreibens etwas 
ausgestrichen, geändert oder eingeschaltet werden, so finden die Vorschriften des Absatz 1 
entsprechende Anwendung.
	        
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