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& 31. Bei der Entwerfung der Eintragung ist die Eintragungsnummer anzugeben.
Bezieht sich die Eintragung auf eine frühere Eintragung, so ist die Verweisung auf deren
Nummer der Eintragungsnummer beizufügen.
Für die Angabe der Zeit der Eintragung ist der erforderliche Raum offen zu lassen.
32. Die Einschreibung der Eintragungen geschieht, sofern sie nicht der Richter
vornimmt, durch den Registerführer.
Der Registerführer darf eine Eintragung, die nicht von dem Richter entworfen ist,
nur einschreiben, wenn sie von dem Richter mit seinem Namenszeichen versehen worden ist.
& -33. Gehen dem Registerführer gegen den Entwurf einer Eintragung in der Form
oder in der Sache Bedenken bei, glaubt er insbesondere Grund zu der Annahme zu haben,
daß Schreibfehler untergelaufen seien, so hat er vor der Einschreibung dem Richter Mit-
theilung zu machen und dessen Weisung abzuwarten.
34. Jede Eintragung ist an demselben Tage, an dem mit der Einschreibung
begonnen worden ist, ihrem ganzen Umfange nach einzuschreiben. Treten besondere
Umstände ein, die dies unmöglich machen, so ist ein Vermerk hierüber zu den Registerakten
zu bringen und die der Eintragung vorgesetzte Zeitangabe durch eine besondere Eintragung
zu berichtigen.
Die Eintragung ist alsbald und spätestens an dem Werktage, der auf den Tag der
Einschreibung folgt, von dem Registerführer oder, wenn sie von dem Richter eingeschrieben
wird, von diesem zu unterschreiben.
35. Die Angabe der Aktenstelle und die Unterschrift des Registerführers oder des
Richters kommen, jene links, diese rechts, zusammen auf eine besondere Zeile zu stehen.
& 36. Der Registerführer hat die Zeit der Eintragung und die Unterschrift in dem
Entwurfe nachzutragen. Er hat außerdem zu der auf die Eintragung gerichteten Ver-
fügung kurz zu vermerken, daß und an welchem Tage die Eintragung erfolgt ist (z. B.
„Eingetragen d. 13./5. 1901. G.“).
37. Schreibfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten sind am Rande der Ein-
tragung in der Spalte der Anmerkungen zu berichtigen ohne daß es einer vorgängigen
Benachrichtigung der Betheiligten bedarf. Die Berichtigung darf nur auf schriftliche
Verfügung des Richters erfolgen und ist von dem Registerführer oder, wenn sie von dem
Richter eingeschrieben wird, von diesem zu unterschreiben.
Radirungen im Register sind unzulässig. Sollte während des Einschreibens etwas
ausgestrichen, geändert oder eingeschaltet werden, so finden die Vorschriften des Absatz 1
entsprechende Anwendung.