Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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53. Zu dem Register ist von dem Registerführer ein alphabetisches Verzeichniß 
der Vereine zu führen; haben mehrere Vereine den gleichen Namen, so ist die Bezeich- 
nung des Sitzes beizufügen. Bei jedem Vereine sind außer der laufenden Nummer die 
Seiten anzugeben, auf denen er im Register eingetragen ist. 
3. Güterrechtsregister. 
#b4.Für die ein Ehepaar betreffenden Eintragungen ist eine Seite des Güter- 
rechtsregisters zu verwenden. 
& 55. Die Ehegatten sind nach Namen und Vornamen, der Mann unter Bezeich- 
nung seines Standes und Wohnsitzes, die Frau unter Beifügung ihres Geburtsnamens, 
über den Spalten des Formulars anzugeben. Ist bei dem Gericht offenkundig, daß sich 
am Wohnorte des Ehemanns mehrere Personen mit gleichem Vornamen und Namen 
und von gleichem Stande befinden, so ist die Bezeichnung des Mannes durch die Angabe 
der Zeit und des Ortes seiner Geburt oder durch die Angabe seiner Eltern oder in 
sonstiger Weise zu ergänzen. 
In der ersten Spalte ist die laufende Nummer der Eintragung zu vermerken. 
In die zweite Spalte sind einzutragen: 
die Beschränkung oder Ausschließung des der Frau nach § 1357 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs zustehenden Rechtes sowie die Aufhebung einer solchen Beschränkung 
oder Ausschließung; 
die Ausschließung oder Aenderung der Verwaltung und Nutznießung des Mannes 
sowie die Aufhebung oder Aenderung einer in dem Güterrechtsregister eingetragenen 
Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse (zu vergl. §§ 1371, 1431, 1435, 
1441, 1470, 1526, 1545, 1548, 1549, 1587 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs; Art. 16 des zugehörigen Einführungsgesetzes): 
der Einspruch des Mannes gegen den selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts 
der Frau oder der Widerruf seiner Einwilligung sowie die Zurücknahme des 
Einspruchs oder des Widerrufs (zu vergl. §§ 1405, 1452, §1519 Absatz 2, 
8§ 1525 Absatz 2, § 1549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Art. 16, Art. 36 Nr. 
des zugehörigen Einführungsgesetzes). 
Bei der Eintragung von Vorbehaltsgut kann zur näheren Bezeichnung der einzelnen 
dazu gehörenden Gegenstände auf ein bei den Registerakten befindliches Verzeichniß 
Bezug genommen werden. 
Die dritte Spalte dient auch zu etwaigen Verweisungen auf spätere Eintragungen 
(zu vergl. § 51 Absatz 5).
	        
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