Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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IV. Schiffsregister. 
60. Das Schiffsregister wird von den Amtsgerichten Dresden, Pirna, Königstein, 
Schandau und Riesa je für ihren Bezirk und von dem Amtsgerichte Meißen für die Be- 
zirke der Amtsgerichte Großenhain, Meißen und Wilsdruff geführt. 
&61. Die bisherigen Schiffsregister werden nach den Vorschriften der §§ 62 bis 71 
fortgeführt. 
62. Jedes Registerblatt erhält eine besondere Nummer (Ordnungsnummer des 
Schiffes). Die Nummer bleibt unverändert, auch wenn eine vorhergehende Nummer in- 
folge der Schließung eines Blattes wegfällt. 
Wird ein Blatt angelegt, so erhält es die auf die Nummer des letzten Blattes fol- 
gende Nummer. Das Blatt hat auf der Vorderseite zu beginnen. 
6#63. Das Registerblatt enthält drei Abtheilungen mit den Ueberschriften 
1. Schiff, 
2. Eigenthümer, 
3. Pfandrechte. 
Die Ordnungsnummer des Schiffes wird der Ueberschrift der ersten Abtheilung 
vorangestellt. 
Auf den schon angelegten Blättern bleibt die bisherige Ueberschrift der dritten Ab- 
theilung unverändert. 
64. Eingetragen werden: 
1. in die erste Abtheilung die im § 124 Absatz 1 Nr. 1 bis 4 des Binnenschiffahrts- 
gesetzes vorgesehenen Angaben sowie der Untergang oder der Eintritt der Re- 
paraturunfähigkeit des Schiffes; 
2. in die zweite Abtheilung die im § 124 Absatz 1 Nr. 5, 6 des Binnenschiffahrts- 
gesetzes vorgesehenen Angaben sowie die Anordnung der Zwangsversteigerung des 
Schiffes; 
3. in die dritte Abtheilung Pfandrechte an dem Schiff oder einer Schiffspart. 
65. Die Tragfähigkeit des Schiffes (Binnenschiffahrtsgesetz § 124 Absatz 1 Nr. 2) 
ist in der Regel durch das Schiffspatent nachzuweisen. 
l66. Die Zwangsvollstreckung in eine Schiffspart wird auf Antrag des Gläubigers 
in der dritten Abtheilung vermerkt. Der Gläubiger hat den Pfändungsbeschluß vor- 
zulegen, sofern nicht die Registerbehörde schon die im 8 858 Absatz 5 der Civilprozeß= 
ordnung vorgeschriebene Mittheilung erhalten hat.
	        
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