Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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kostenfrei zu ertheilen; ebenso sind alle Dienstgeschäfte in Musterungs= und Aus- 
hebungs-Angelegenheiten von Seiten der Behörden unentgeltlich zu besorgen. 
Dagegen sind alle Reklamations-Anträge und die darauf zu erlassenden 
schriftlichen Bescheide portopflichtig, und zwar haben die Reklamanten das Porto 
zu entrichten. 
Zu §§ 66, 14 und 73, 5. Zu den daselbst aufgeführten Waffengattungen zählen in 
Sachsen auch die Grenadiere und schweren Reitel. 
7. Zu § 74,3. In Sachsen erfolgen diese Meldungen an das Kriegs-Ministerium 
sobald als möglich unter Benutzung des angefügten Musters. 
Zu § 83. Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse sind in Sachsen 
an denjenigen Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission zu richten, in dessen Bezirk 
die reklamirenden Eltern u. s. w. wohnen. Dieser Civilvorsitzende erörtert mit 
dem betreffenden Stadtrathe bezw. Stadtgemeinde= oder Gemeinde-Rathe das 
Entlassungsgesuch und reicht dasselbe unter Beifügung des eigenen und des Gut- 
achtens des Bezirkskommandeurs an das zuständige Generalkommando zur Be- 
schlußfassung ein. 
9. Zu §87. Die Aufnahme-Bestimmungen für die Unteroffizierschule zu Marien- 
berg können von dieser, sowie von den Sächsischen Bezirkskommandos kostenfrei 
bezogen werden. 
10. Zu § 111, 3. Eine Erneuerung des Urlaubes ist in gleicher Weise, wiederum auf 
die Dauer von 2 Jahren, statthaft. 
11. Zu § 118, 3. Diese Zurückstellung an sich befreit nicht von den jährlichen Uebungen. 
12. Zu § 118,, letzter Absatz. Vergleiche Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1888, Seite 9 36. 
13. Zu § 119,, letzter Absatz. Vergleiche Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 
1890, Seite 199, Nr. 95 bis 97 des Tarifs zum Kostengesetz vom 6./11. 90. 
14. Zu § 125. Diese Unabkömmlichkeit an sich befreit nicht von den jährlichen Ueb- 
ungen. 
Dresden, den 1. April 1899. 
S 
# 
Kriegs-Ministerium. 
von der Planitz.
	        
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