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kostenfrei zu ertheilen; ebenso sind alle Dienstgeschäfte in Musterungs= und Aus-
hebungs-Angelegenheiten von Seiten der Behörden unentgeltlich zu besorgen.
Dagegen sind alle Reklamations-Anträge und die darauf zu erlassenden
schriftlichen Bescheide portopflichtig, und zwar haben die Reklamanten das Porto
zu entrichten.
Zu §§ 66, 14 und 73, 5. Zu den daselbst aufgeführten Waffengattungen zählen in
Sachsen auch die Grenadiere und schweren Reitel.
7. Zu § 74,3. In Sachsen erfolgen diese Meldungen an das Kriegs-Ministerium
sobald als möglich unter Benutzung des angefügten Musters.
Zu § 83. Entlassungsgesuche in Folge bürgerlicher Verhältnisse sind in Sachsen
an denjenigen Civilvorsitzenden der Ersatz-Kommission zu richten, in dessen Bezirk
die reklamirenden Eltern u. s. w. wohnen. Dieser Civilvorsitzende erörtert mit
dem betreffenden Stadtrathe bezw. Stadtgemeinde= oder Gemeinde-Rathe das
Entlassungsgesuch und reicht dasselbe unter Beifügung des eigenen und des Gut-
achtens des Bezirkskommandeurs an das zuständige Generalkommando zur Be-
schlußfassung ein.
9. Zu §87. Die Aufnahme-Bestimmungen für die Unteroffizierschule zu Marien-
berg können von dieser, sowie von den Sächsischen Bezirkskommandos kostenfrei
bezogen werden.
10. Zu § 111, 3. Eine Erneuerung des Urlaubes ist in gleicher Weise, wiederum auf
die Dauer von 2 Jahren, statthaft.
11. Zu § 118, 3. Diese Zurückstellung an sich befreit nicht von den jährlichen Uebungen.
12. Zu § 118,, letzter Absatz. Vergleiche Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1888, Seite 9 36.
13. Zu § 119,, letzter Absatz. Vergleiche Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1890, Seite 199, Nr. 95 bis 97 des Tarifs zum Kostengesetz vom 6./11. 90.
14. Zu § 125. Diese Unabkömmlichkeit an sich befreit nicht von den jährlichen Ueb-
ungen.
Dresden, den 1. April 1899.
S
#
Kriegs-Ministerium.
von der Planitz.