Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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2. ob Kaufleute oder Handelsgesellschaften des Bezirkes, die bisher nicht eingetragen 
sind, zur Anmeldung der Firma verpflichtet seien; 
3. ob unzulässige Eintragungen geschehen seien. 
Ueber die Verhandlung soll ein Protokoll aufgenommen werden. Das Protokoll soll 
von den Beisitzern mitunterschrieben werden. 
& 7. Das Organ des Handelsstandes ist im Sinne des § 29 Absatz 1 des Reichs- 
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit als Behörde anzusehen, 
sofern von ihm auf Grund § 126 desselben Gesetzes die weitere Beschwerde eingelegt wird. 
8 8. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Dresden, am 11. November 1899. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. 
Kurth. 
  
Nr. 86. Verordnung 
zur Ausführung des § 112 des Gerichtsverfassungsgesetzes; 
vom 13. November 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird verordnet was folgt: 
Der König ernennt die Handelsrichter und ihre Stellvertreter. Der gutachtliche 
Vorschlag erfolgt durch die Handelskammern. 
Die Handelskammern haben auf Ersuchen des Justiz-Ministeriums die doppelte 
Zahl der Handelsrichter und der Stellvertreter vorzuschlagen, die für die Kammern für 
Handelssachen ihres Bezirkes zu ernennen sind. Die Vorgeschlagenen müssen den An- 
forderungen des § 113 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechen. Sie sollen möglichst 
den verschiedenen Handelszweigen angehören, die im Bezirke der Kammer für Handels- 
sachen vorkommen. Ausscheidende können sofort wieder vorgeschlagen werden. 
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1900 in Kraft. 
Dresden, am 13. November 1899. 
Die Ministerien der Justiz und des Innern. 
Schurig. v. Metzsch. un 
urth. 
  
Truck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerel von C. C. Meinhold & Söhne in Dresden.
	        
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