Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Anzeigen darüber zu erstatten. Zu anderen als rein dienstlichen Beschäftigungen sollen 
die kommandirten Soldaten nicht herangezogen werden. 
# 2. Der Kommandirte hat sich unverzüglich bei derjenigen Behörde zu melden, 
an welche er, vermöge der ihm ertheilten Ordre, gewiesen ist. 
3. Dieselbe wird ihm den Ort seiner Bestimmung, desgleichen diejenigen An- 
ordnungen, welche zu seinem Unterkommen und seiner Verpflegung getroffen worden 
sind, bekannt machen und ihm eine schriftliche Bescheinigung einhändigen, mit welcher er 
sich als Kommandirter für den Jagd-, Forst= und Fischereischutz ausweisen kann. Sie 
wird ihn ferner anweisen, wo und bei wem er sich wegen seiner Einweisung in die 
Grenzen des Bezirks oder der Waldung, über welche er Aussicht führen soll, zu melden 
habe, an wen und wohin er in seinen Dienstverrichtungen, über die dabei gemachten Wahr- 
nehmungen und Entdeckungen Anzeige zu erstatten und an wen er sich zu wenden hat, 
wenn ihm wegen Ausübung seines Berufes und wegen seines Verhaltens dabei Zweifel 
beigehen. 
& 4. Hierauf hat der Kommandirte sich unverzüglich an den Ort seiner Bestimm- 
ung zu begeben, sich die Grenzen des Bezirks, über welchen er Aufsicht führen soll, an- 
weisen zu lassen und sodann den ihm wegen seiner Dienstverrichtungen ertheilten Anord- 
nungen und gegenwärtiger Dienstanweisung pünktlich nachzugehen. Ganz besonders ist 
der Kommandirte seiten der Behörde (8 2), beziehentlich seiten des nach § 3 mit seiner 
Einweisung Beauftragten darüber zu belehren, ob und wem in dem ihm zugewiesenen 
Bezirke ein Recht zum Waffentragen, zum Leseholzholen, Laub= und Streurechen, zum 
Fischen rc. zusteht. 
§5. Wegen seiner Dienstverrichtungen hat er nur von der Behörde (§ 2) be- 
ziehentlich von deren Beauftragten (§ 3) Befehle anzunehmen und solche genau und 
pünktlich zur Ausführung zu bringen. Ebenso hat der Kommandirte alle Vorfälle, welche 
sich bei Ausübung seines Dienstes ereignen, und alle Wahrnehmungen, welche er dabei 
macht, dieser Behörde beziehentlich deren Beauftragten anzuzeigen. 
6. Den Bereich, in welchem er die Aufsicht führen soll, muß er, der Weisung 
entsprechend, sowohl bei Tag wie in der Nacht begehen. 
&# 7. Bei Ausübung seines Dienstes trägt der Kommandirte Mütze, Seitengewehr, 
Patronentaschen mit scharfen Patronen und beziehentlich Platzpatronen (§ 10) und sein 
Dienstgewehr. Ist er angewiesen, solches geladen zu führen, so hat er dasselbe doch 
immer zu sichern. 
Es ist dem Kommandirten streng untersagt, sein Dienstgewehr zu Jagdzwecken zu 
benutzen.
	        
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