Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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ob sie von diesen Werkzeugen, Waffen oder Geräthschaften bereits Gebrauch gemacht haben 
oder nicht, insofern der Betreffende nicht im stande ist, sofort über das Geschäft, welches 
ihn an den besagten Ort führte, glaubhafte und ihn rechtfertigende Nachweisung zu geben. 
13. Die den Forst-, Jagd= oder Fischereifrevlern abgenommenen Pfänder sind, 
wenn die Gepfändeten dem Kommandirten persönlich nicht bekannt sind und daher vor- 
läufig festgenommen werden, mit den Festgenommenen zugleich an die Behörde, an welche 
die Festgenommenen abgegeben werden, abzuliefern, und hat der Kommandirte sich über 
diese abgelieferten Pfänder eine Bescheinigung ertheilen zu lassen. Die Pfänder von ihm 
bekannten und deshalb nicht festzunehmenden Frevlern hat er an diejenige Stelle ab- 
zuliefern, an welche er nach §§ 3 und 5 die Anzeige zu erstatten hat. 
& 14. Ist der Frevler mit einem Gewehre oder anderen zur Verwundung geeig- 
neten Waffen, Werkzeugen, starken Knütteln r2c. versehen, so ist ihm unter namentlicher 
Bezeichnung dieser Waffen, Werkzeuge 2c. zuzurufen, solche sofort niederzulegen. 
15. Befolgt der Angerufene diese Aufforderung, so hat der Kommandirte sich 
damit zu begnügen, gegen denselben in der in § 12 bestimmten Art und Weise zu ver- 
fahren und die abgelegten Werkzeuge oder Waffen an sich zu nehmen und abzuliefern. 
16. Legt der Angerufene die Waffen oder Werkzeuge 2c. nicht nieder oder nimmt 
er die abgelegten Waffen, Werkzeuge 2c. wieder auf, so macht der Kommandirte von seiner 
Waffe Gebrauch, um den Gehorsam zu erzwingen. (8 3 des Gesetzes vom 20. März 
1837: G.= u. V.-Bl. v. J. 1881 S. 145.) 
&17. Wird der Kommandirte bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen von 
einem Frevler angegriffen, oder mit einem Angriffe gefährlich bedroht, oder findet er 
Widerstand durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, so bedient er sich seiner Waffen, 
um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen. (§ 2 des Gesetzes 
vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des Militärs; siehe Verordnung vom 
14. Juni 1881, G.= u. V.-Bl. v. J. 1881, S. 145.) 
18. Wenn bei der vorläufigen Festnahme der bereits Festgenommene entspringt 
oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich der Kommandirte der Waffen, 
um die Flucht zu vereiteln. (§ 4 des Gesetzes vom 20. März 1837; G.= u. V.-Bl. 
v. J. 1881 S. 146.) 
*19. Hierzu ist derselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Verhaftete, welche ihm 
zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, zu entfliehen versuchen. (8 5 des 
Gesetzes vom 20. März 1837; G.= u. V.-Bl. v. J. 1881 S. 146.)
	        
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