Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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834. Strafgewalt steht der in § 2 gedachten Behörde über die Kommandirten im 
allgemeinen nicht zu. Ist eine sofortige Festnahme in Gemäßheit der gesetzlichen Be- 
stimmungen geboten, so ist der Truppentheil umgehend davon zu benachrichtigen. 
Macht die Führung eines Kommandirten dessen außerterminliche Ablösung nöthig, 
so ist solche bei dem Truppentheile zu beantragen. 
35. Der Kommandirte kann von der in § 2 gedachten Behörde bis zu 24 Stunden, 
in dringenden Fällen bis zu 3 Tagen beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz 
ausnahmsweise Genehmigung finden kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim 
Bataillon nachzusuchen. Doch ist die Behörde ermächtigt, in dringenden Fällen den 
Antritt eines solchen längeren Urlaubs zu gestatten und die Genehmigung des Bataillons 
alsdann nachträglich herbeizuführen. 
36. Die Behörde hat nicht nur die Verpflichtung, die Kommandirten in Bezug 
auf ihren Dienst und die gute Haltung ihrer Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke so viel 
wie möglich zu überwachen, sondern auch das außerdienstliche Verhalten derselben zu be- 
aufsichtigen. Bei der Ablösung hat die Behörde neben der in § 10 erwähnten Be- 
scheinigung über die verbrauchte Munition ein Zeugniß über Führung während des 
Kommandos dem Bataillon einzusenden. 
& 37. Erkrankt ein Kommandirter, so hat er bei der Behörde um seine Ueberführ- 
ung ins nächste Garnisonlazareth einzukommen. Ist diese Ueberführung unmöglich, so 
erfolgt die ärztliche Behandlung auf Kosten der Forstkasse. 
38. Jeder auf Forst= 2c. -Schutz Kommandirte wird vor seinem Abgange mit 
dieser Dienstanweisung versehen und hat dieselbe nach seiner Ablösung seiner Kompagnie 
zurückzuliefern. 
Der Truppentheil ist dafür verantwortlich, daß derselbe vor Antritt des Kommandos 
mit dem Inhalte dieser Dienstanweisung völlig vertraut ist. 
  
B. 
Dienstanweisung 
der zum Gemeinde= beziehentlich Privat-Wald= und Flurschutze 
kommandirten Soldaten. 
& 1. Die Bestimmung eines zum Gemeinde beziehentlich Privat-Wald= und 
Flurschutze kommandirten Soldaten ist im wesentlichen, alle Felddiebstähle, Forst= und 
85“
	        
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