— 577 —
834. Strafgewalt steht der in § 2 gedachten Behörde über die Kommandirten im
allgemeinen nicht zu. Ist eine sofortige Festnahme in Gemäßheit der gesetzlichen Be-
stimmungen geboten, so ist der Truppentheil umgehend davon zu benachrichtigen.
Macht die Führung eines Kommandirten dessen außerterminliche Ablösung nöthig,
so ist solche bei dem Truppentheile zu beantragen.
35. Der Kommandirte kann von der in § 2 gedachten Behörde bis zu 24 Stunden,
in dringenden Fällen bis zu 3 Tagen beurlaubt werden; längerer Urlaub, der nur ganz
ausnahmsweise Genehmigung finden kann, ist durch Vermittelung der Behörde beim
Bataillon nachzusuchen. Doch ist die Behörde ermächtigt, in dringenden Fällen den
Antritt eines solchen längeren Urlaubs zu gestatten und die Genehmigung des Bataillons
alsdann nachträglich herbeizuführen.
36. Die Behörde hat nicht nur die Verpflichtung, die Kommandirten in Bezug
auf ihren Dienst und die gute Haltung ihrer Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke so viel
wie möglich zu überwachen, sondern auch das außerdienstliche Verhalten derselben zu be-
aufsichtigen. Bei der Ablösung hat die Behörde neben der in § 10 erwähnten Be-
scheinigung über die verbrauchte Munition ein Zeugniß über Führung während des
Kommandos dem Bataillon einzusenden.
& 37. Erkrankt ein Kommandirter, so hat er bei der Behörde um seine Ueberführ-
ung ins nächste Garnisonlazareth einzukommen. Ist diese Ueberführung unmöglich, so
erfolgt die ärztliche Behandlung auf Kosten der Forstkasse.
38. Jeder auf Forst= 2c. -Schutz Kommandirte wird vor seinem Abgange mit
dieser Dienstanweisung versehen und hat dieselbe nach seiner Ablösung seiner Kompagnie
zurückzuliefern.
Der Truppentheil ist dafür verantwortlich, daß derselbe vor Antritt des Kommandos
mit dem Inhalte dieser Dienstanweisung völlig vertraut ist.
B.
Dienstanweisung
der zum Gemeinde= beziehentlich Privat-Wald= und Flurschutze
kommandirten Soldaten.
& 1. Die Bestimmung eines zum Gemeinde beziehentlich Privat-Wald= und
Flurschutze kommandirten Soldaten ist im wesentlichen, alle Felddiebstähle, Forst= und
85“