Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

Anlage 3. 
  
Vferde-Ausbebungs-Beglement. 
Neudruck vom 1. April 1899. 
Auf den Mir gehaltenen Vortrag genehmige Ich, unter Aufhebung aller entgegenstehen- 
den Bestimmungen, den nachstehenden Neudruck des Pferde-Aushebungs-Reglements und 
ermächtige das Kriegs-Ministerium — eventuell im Einvernehmen mit dem Ministerium 
des Innern — etwa nothwendig werdende Erläuterungen zu ertheilen, sowie erforder- 
lichenfalls Aenderungen, insoweit sie nicht grundsätzlicher Art sind, zu veranlassen. 
Dresden, den 23. März 1899. 
Albert. 
von Metzssch. 
von der Planitz. 
Auf Grund und in Ausführung der §§ 3,, 25—27 und des § 36 des Gesetzes über 
die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (R.-G.-Bl. S. 129 flg.), lautend wie folgt: 
83. 
„Dem Reiche gegenüber sind die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen 
verpflichtet: 
1. und 2. 2c. 
3. Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel und 
Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Gemeinde 
anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser 
und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn= und Brückenbau, zu forti- 
fikatorischen Arbeiten, zu Fluß= und Hafensperren und zu Boots= und 
Prahmdiensten; 
4. 2c. 
§ 25. 
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der Armee 
sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten 
Pferde gegen Ersatz des vollen von Sachverständigen unter Zugrundelegung der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.