Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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& 13. Die solchen Personen abgenommenen Pfänder sind, wenn die Gepfändeten 
dem Kommandirten persönlich nicht bekannt sind und daher vorläufig festgenommen 
werden, mit den Festgenommenen zugleich an die Behörde, an welche die Festgenommenen 
abgegeben werden, abzuliefern, und hat der Kommandirte sich über diese abgelieferten 
Pfänder eine Bescheinigung ertheilen zu lassen. 
Die Pfänder von anderen, ihm bekannten und deshalb nicht festzunehmenden Feld- 
dieben oder Forst= oder Jagd-Frevlern hat er an diejenige Stelle abzuliefern, an welche 
er nach §§ 3 und 5 die Anzeige zu erstatten hat. 
14. Ist der Felddieb oder Forst= oder Jagd-Frevler mit einem Gewehr oder 
anderen zu Verwundung geeigneten Waffen, Werkzeugen, starken Knütteln 2rc. versehen, 
so ist ihm unter namentlicher Bezeichnung dieser Waffen, Werkzeuge 2c. zuzurufen, solche 
sofort niederzulegen. 
*15. Befolgt der Angerufene diese Aufforderung, so hat der Kommandirte sich 
damit zu begnügen, gegen denselben in der in § 12 bestimmten Art und Weise zu ver- 
fahren und die abgelegten Waffen, Werkzeuge 2c. an sich zu nehmen und abzuliefern. 
16. Legt der Angerufene die Waffen oder Werkzeuge 2c. nicht nieder oder nimmt 
er die abgelegten Waffen, Werkzeuge 2c. wieder auf, so macht der Kommandirte von seiner 
Waffe Gebrauch, um den Gehorsam zu erzwingen. (§ 3 des Gesetzes vom 20. März 
1837: G.= u. V.-Bl. v. J. 1881 S. 145.) 
*17. Wird der Kommandirte bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen von 
einem Felddiebe, Forst= oder Jagd-Frevler angegriffen, oder mit einem Angriffe 
gefährlich bedroht, oder findet er Widerstand durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung, 
so bedient er sich seiner Waffen, um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu 
überwältigen. (§ 2 des Gesetzes vom 20. März 1837 über den Waffengebrauch des 
Militärs; siehe Verordnung vom 14. Juni 1881, G.= u. V.-Bl. v. J. 1881 S. 145.) 
#18. Wenn bei der vorläufigen Festnahme der bereits Festgenommene entspringt 
oder auch nur einen Versuch dazu macht, so bedient sich der Kommandirte der Waffen, 
um die Flucht zu vereiteln. (§ 4 des Gesetzes vom 20. März 1837; G.= u. V.-Bl. 
vom Jahre 1881 S. 146.) 
19. Hierzu ist derselbe auch in allen Fällen befugt, wenn Verhaftete, welche ihm 
zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, zu entfliehen versuchen. (§ 5 des 
Gesetzes vom 20. März 1837; G.= u. V.-Bl. v. J. 1881 S. 146.) 
§20. Der Kommandirte hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, 
als es zur Erreichung der in den vorstehenden Paragraphen angegebenen Zwecke er- 
forderlich ist.
	        
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