Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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wie möglich zu überwachen, sondern auch das außerdienstliche Verhalten derselben zu 
beaufsichtigen. 
Bei der Ablösung hat die Behörde neben der in 8 10 erwähnten Bescheinigung 
über die verbrauchte Munition ein Zeugniß über Führung während des Kommandos 
dem Bezirks-Kommando einzusenden. 
36. Erkrankt ein Kommandirter, so hat er bei der Behörde um seine Ueber- 
führung ins nächste Garnison-Lazareth einzukommen. Ist diese Ueberführung unmöglich, 
so erfolgt die ärztliche Behandlung auf Kosten desjenigen, der den Wald= oder Flurschutz 
erbeten hat. 
37. Jeder Kommandirte wird bei Antritt des Kommandos seiten der Amts- 
hauptmannschaft mit einem Exemplar der gegenwärtigen Dienstanweisung versehen und 
hat solche nach Beendigung des Kommandos zurückzuliefern. Für die gehörige Anleitung 
zum Verständniß und Gebrauch derselben bleibt die Civilbehörde allein verantwortlich. 
  
Nr. 90. Verordnung 
zur Ausführung der Civilprozeßordnung und der Konkursordnung; 
vom 20. November 1899. 
Mit Allerhöchster Genehmigung wird auf Grund ständischer Ermächtigung und vor- 
behältlich der Genehmigung durch die nächste Ständeversammlung zur Ausführung der 
Civilprozeßordnung und der Konkursordnung in der Fassung vom 20. Mai 1898 
(R.-G.-Bl. S. 410 flg., 612 flg.) verordnet was folgt: 
#S 1. Für die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung gegen eine politische 
Gemeinde, eine Kirchengemeinde oder eine Schulgemeinde gelten, soweit nicht dingliche 
Rechte verfolgt werden, die Vorschriften der §§ 2 und 3. 
#6#2. Die Zwangsvollstreckung darf erst beginnen, nachdem sie dem Vertreter der 
Gemeinde von dem Gläubiger angekündigt worden und von Zustellung der Ankündigung 
an ein Monat verstrichen ist. Der Vertreter der Gemeinde ist verpflichtet, den Empfang 
der Ankündigung sofort der nächstvorgesetzten Behörde anzuzeigen. 
– #3.#Eine körperliche Sache der Gemeinde, die für die Erfüllung der öffentlichrecht- 
lichen Aufgaben der Gemeinde, für den Kirchendienst oder für den Schuldienst unentbehrlich 
ist, ist der Pfändung nicht unterworfen. 
Ist ein Grundstück oder eine Berechtigung der Gemeinde, für welche die sich auf 
Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, für die Erfüllung der öffentlichrechtlichen 
1899. 86
	        
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