Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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#7. Soweit der Lehnseigenthümer für die in der Person eines früheren Lehns- 
eigenthümers entstandenen Verbindlichkeiten mit dem Lehnsvermögen haftet, finden auf 
seine beschränkte Haftung die Vorschriften des § 780 Absatz 1 und der §8§ 781, 785 
der Civilprozeßordnung sowie auf die Ertheilung der vollstreckbaren Ausfertigung gegen 
ihn die Vorschriften der §§ 727, 730, 731 der Civilprozeßordnung entsprechende 
Anwendung. 
&## Die Entmündigung wegen Verschwendung oder wegen Trunksucht kann auch von 
der Gemeinde beantragt werden, in welcher der zu Entmündigende seinen Wohnsitz oder 
seinen Unterstützungswohnsitz hat. 
§ 9. Für das Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung von Schuld- 
verschreibungen auf den Inhaber, die der sächsische Staat ausgestellt oder für deren 
Bezahlung er die Haftung übernommen hat, ist das Amtsgericht Dresden ausschließlich 
zuständig. 
Das Aufgebot ist auch in die Leipziger Zeitung dreimal, der wesentliche Inhalt des 
Ausschlußurtheils und des im § 1017 Absatz 3 der Civilprozeßordnung bezeichneten 
Urtheils auch in die Leipziger Zeitung und in das Amtsblatt einmal einzurücken. 
10. Sopweit ein Aufgebotsverfahren zum Zwecke der Kraftloserklärung einer 
Urkunde der im § 808 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art stattfindet, erfolgt 
die Veröffentlichung des Aufgebots und der in den §8§ 1019, 1020 der Civilprozeß= 
ordnung vorgeschriebenen Bekanntmachungen durch Anheftung an die Gerichtstafel und 
durch einmalige Einrückung in das Amtsblatt. 
Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot und die Zahlungssperre noch in 
andere Blätter und zu mehreren Malen eingerückt werde. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens sechs Wochen betragen. Sie beginnt mit der 
ersten Einrückung in das Amtsblatt. Ist in der Urkunde eine Verfallzeit angegeben, die 
zur Zeit der ersten Einrückung in das Amtsblatt noch nicht eingetreten ist, so ist der 
Aufgebotstermin so zu bestimmen, daß seit dem Verfalltage sechs Wochen abgelaufen sind. 
Die im § 1017 Absatz 2, 3 und im §1022 Atbsatz 1 der Civilprozeßordnung 
vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind einmal in das Amtsblatt einzurücken. 
&# 11. In den Fällen der §§ 977, 982, 988 und 1002 der Civilprozeßordnung 
erfolgt die Veröffentlichung des Aufgebots durch Anheftung an die Gerichtstafel sowie 
durch einmalige Einrückung in das Amtsblatt und in die Leipziger Zeitung. 
Das Gericht kann anordnen, daß das Aufgebot noch in andere Blätter und zu 
mehreren Malen eingerückt werde. 
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der 
ersten Einrückung in das Amtsblatt. 
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